Inhaltsverzeichnis
Hengl Mineral GmbH Limberg
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2025
CONFIRM/198
Inhaltsverzeichnis
Seite 1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung ...................................................................................... 1 2. Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses ..................... 2 3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses ................................................................................... 3 3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss und zum Lagebericht .............................................................................................................................................. 3 3.2. Erteilte Auskünfte ................................................................................................................................... 3 3.3. Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs. 2 und Abs. 3 UGB (Ausübung der Redepflicht) ............................................................................................................................................. 3 4. Bestätigungsvermerk ............................................................................................................................. 4
Beilagenverzeichnis
| Beilage | |
|---|---|
| Jahresabschluss und Lagebericht | |
| Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 | I |
| Lagebericht zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 | II |
| Andere Beilagen | |
|---|---|
| Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe | III |
Beilage
An die Mitglieder der Geschäftsführung der Hengl Mineral GmbH Hauptstraße 39 3721 Limberg
Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 der
Hengl Mineral GmbH, Limberg,
(im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt) abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:
1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung
Mit Gesellschafterbeschluss der Alleingesellschafterin vom 3. Februar 2026 der Hengl Mineral GmbH, Limberg, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, schloss mit uns einen Prüfungsvertrag, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht gemäß den §§ 269 ff UGB zu prüfen.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine mittelgroße Gesellschaft iSd § 221 UGB.
Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.
Diese Prüfung erstreckte sich darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Buchführung die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing). Wir weisen darauf hin, dass Ziel der Abschlussprüfung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.
Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von März bis Juni 2026 überwiegend in den Räumen unserer Kanzlei durch.
Die Prüfung wurde mit dem Datum dieses Berichtes materiell abgeschlossen.
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Georg Aschauer, Wirtschaftsprüfer, verantwortlich.
Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen herausgegebenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" (Beilage III) einen integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten.
Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275 UGB zur Anwendung.
2. Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses
Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und Lagebericht enthalten. Wir verweisen daher auf die entsprechenden Angaben der Geschäftsführung im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht.
3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss und zum Lagebericht
Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fest.
Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir - soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten - die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.
3.2. Erteilte Auskünfte
Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.
3.3. Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs. 2 und Abs. 3 UGB (Ausübung der Redepflicht)
Bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer haben wir keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Gesellschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des gesetzlichen Vertreters oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis gelangt. Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) sind nicht gegeben.
4. Bestätigungsvermerk
| Bericht zum Jahresabschluss |
|---|
| Prüfungsurteil |
| Wir haben den beigefügten Jahresabschluss der |
| Hengl Mineral GmbH, |
| Limberg, |
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2025 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.
Verantwortlichkeiten des gesetzlichen Vertreters für den Jahresabschluss
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der gesetzliche Vertreter beabsichtigt, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder hat keine realistische Alternative dazu.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. • Wir gewinnen ein Verständnis von den für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. • Wir beurteilen die Angemessenheit der vom gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben. • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben
im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
• Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
Bericht zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.
Leonding, 30. Juni 2026
CONFIRM Wirtschaftsprüfung Gmbt
n n
Mag. Georg Aschauer
Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
Hengl Mineral GmbH
| Bilanz zum | 31. Dezember 2025 |
|---|
| AKTIVA | 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 | PASSIVA | 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| A. ANLAGEVERMÖGEN | A. EIGENKAPITAL | ||||||
| 1. Immaterielle Vermögensgegenstände | I. eingefordertes Stammkapital übemommenes Stammkapital | 73.000,00 73.000.00 | 73.000,00 73.000.00 | ||||
| 1. gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile | 249.261,81 | 165.652,55 | einbezahttes Stammkapital | 73.000,00 | 73.000,00 | ||
| 2. Geschäfts-(Firmen-)wert | 36,250,00 | 43.750,00 | II. Kapitalrücklagen | ||||
| 285.511,81 | 209.402,55 | 1. nicht gebundene | 7.175.000,00 | 7.175.000,00 | |||
| I1. Sachanlagen 1. Grundstücke und Bauten, einschließlich der Bauten auf | IlI. Bilanzverlust davon Verlustvortrag, davon Gewinnvortrag | -444.226,61 -593,895,30 | -593.895.30 356,324,56 | ||||
| fremdem Grund | 15.990.037,17 | 15.720.925,73 | 6.803.773,39 | 6.654.104,70 | |||
| davon Grundwert | 3.746.601,01 | 3.746.601,01 | |||||
| B. INVESTITIONSZUSCHÜSSE | 169.866,77 | 169.655,66 | |||||
| 2. Maschinen | 5.420.261,48 | 5.872.256,96 | |||||
| 3. Betriebs- und Geschäftsausstattung | 491.809,41 | 549.323,82 | C. RÜCKSTELLUNGEN | ||||
| 4. Anlagen in Bau | 3.245.340,65 | 1.868.841,92 | 1. Rückstellungen für Abfertigungen | 488.291,47 | 427.325,78 | ||
| 25.147.448,71 | 24.011.348,43 | 2. sonstige Rückstellungen | 1.626.127,97 | 1.504.164,83 | |||
| III. Finanzanlagen | 2.114.419,44 | 1.931.490,61 | |||||
| 1. Anteile an verbundenen Untemehmen | 200.711,00 | 200.711,00 | D. VERBINDLICHKEITEN | ||||
| 2. Beteiligungen | 61.000,00 | 36.000,00 | 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 20.948.662,40 | 22.373.458,98 | ||
| 3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens | 290,69 | 262.001,69 | 290,69 237.001,69 | davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr davon mit einer Restaufzeit von mehr als einem Jahr | 8.435.486,22 12.513.176,18 | 4.450.678,77 17.922.780,21 | |
| 2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | 0,00 | 344.272,39 | |||||
| 26.694.962,21 | 24.457.752,67 | davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr | 0,00 | 344.272,39 | |||
| B. UMLAUFVERMÖGEN | 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr | 2.643.267,10 2.643.267,10 | 2.094.074,36 2.094.074,36 | ||||
| 1. Voräte | 4. sonstige Verbindlichkeiten | 4.831.840,38 | 4.039.637,88 | ||||
| davon aus Steuem | 177.981,59 | 385.044.61 | |||||
| 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | 386.992,06 | 453.618,03 | davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | 449.718,08 | 366.484,74 | ||
| 2. unfertige Erzeugnisse | 1.077.898,00 | 755.404,00 | davon gegenüber verbundenen Untemehmen davon gegenüber Gesellschaftem | 49.001,00 4.057.018,61 | 0.00 3.187.184,76 | ||
| 3. fertige Erzeugnisse | 3.966.772,00 | 3.295.475,00 | davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr | 813.948,89 | 4.039.637,88 | ||
| 4. noch nicht abrechenbare Leistungen | 599.955,81 | 6.031.617,87 | 0,00 4.504.497,03 | davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr | 4.017.891,49 | 28.423.769,88 11.892.702,21 | 0,00 28.851.443,61 10.928.663,40 |
| I1. Forderungen und sonstige Vemögensgegenstände | davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr | 16,531,067.67 | 17.922.780.21 | ||||
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1.869.561,54 | 1.931.222,72 | |||||
| 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen | 2.175.360,62 | 4.620.542,89 | |||||
| davon aus Lieferungen und Leistungen | 1.419.747,17 | 4.603.807,14 | |||||
| davon sonstige | 755.613,45 | 16.735,75 | |||||
| 3. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstânde | 1.436.004,16 | 1.874.162,36 | |||||
| 5.480.926,32 | 8.425.927,97 | ||||||
| III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten | 137.090,92 | 112.609,42 | |||||
| 11.649.635,11 | 13.043.034,42 | ||||||
| C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN | 104.484,74 | 65.717,03 |
Hengl Mineral GmbH
Bilanz zum 31. Dezember 2025
| AKTIVA | 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 | PASSIVA | 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| D. AKTIVE LATENTE STEUERN | 52.747,42 | 40.090,46 | |||||
| SUMME AKTIVA | 37.501.829,48 | 37.606.594,58 | SUMME PASSIVA | 37.501.829,48 | 37.606.594,58 |
Gewinn- und Verlustrechnung
für den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025
| 2025 | 2024 | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| 1. Umsatzerlöse | 17.433.551,95 | 15.401.760,34 |
| 2. Veränderung des Bestands an fertigen | ||
| Erzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen | 1.593.746,81 | 1.646.947,35 |
| 3. andere aktivierte Eigenleistungen | 1.955.826,00 | 834.891,00 |
| 4. sonstige betriebliche Erträge | ||
| a. Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit | ||
| Ausnahme der Finanzanlagen | 128.639,51 | 349.523,46 |
| b. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 0,00 | 258.379,00 |
| c. übrige | 1.798.770,01 | 2.166.721,71 |
| 1.927.409,52 | 2.774.624,17 | |
| 5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene | ||
| Herstellungsleistungen | ||
| a. Materialaufwand | 4.782.436,57 | 4.417.895,87 |
| b. Aufwendungen für bezogene Leistungen | 1.695.458,66 | 1.965.844,48 |
| 6.477.895,23 | 6.383.740,35 | |
| 6. Personalaufwand | ||
| a. Löhne | 3.416.347,85 | 3.388.066,90 |
| b. Gehälter | 1.470.542,12 | 1.234.056,66 |
| c. soziale Aufwendungen | 1.455.152,84 | 1.405.842,96 |
| aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an | ||
| betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen | 122.839,21 | 119.135,21 |
| bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene | ||
| Sozialabgaben sowie vom Entgeit abhängige Abgaben | ||
| und Pflichtbeiträge | 1.256.427,56 | 1.214.643,81 |
| 6.342.042,81 | 6.027.966,52 | |
| 7. Abschreibungen | ||
| a. auf Sachanlagen | 1.447.831,94 | 1.415.925,25 |
| 8. sonstige betriebliche Aufwendungen | ||
| a. Obrige | 7.215.591,09 | 5.458.321,57 |
| 9. ZWISCHENSUMME AUS Z 1 BIS 8 | ||
| (BETRIEBSERGEBNIS) | 1.427.173,21 | 1.372.269,17 |
| 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 30.943,10 | 17.297,36 |
| davon aus verbundenen Unternehmen | 29.001,53 | 15.480,61 |
| 11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 1.272.103,58 | 2.338.991,09 |
| 12. ZWISCHENSUMME AUS Z 10 BIS 11 | ||
| (FINANZERGEBNIS) | -1.241.160,48 | -2.321.693,73 |
| 13. ERGEBNIS VOR STEUERN (SUMME AUS Z 9 UND Z | ||
| 12) | 186.012,73 | -949.424,56 |
| 14. Steuern vom Einkommen | 36.344,04 | 795,30 |
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025
| 2025 | 2024 | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| davon latente Steuern | -12.656,96 | 795,30 |
| davon weiterverrechnet vom Gruppenträger | 49.001,00 | 0,00 |
| 15. ERGEBNIS NACH STEUERN | 149.668,69 | -950.219,86 |
| 16. JAHRESÜBERSCHUSS/-FEHLBETRAG | 149.668,69 | -950.219,86 |
| 17. Verlust-/Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | -593.895,30 | 356.324,56 |
| 18. BILANZVERLUST | -444.226,61 | -593.895,30 |
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7. Anhang
7.1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
7.1.1. Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend der gesetzlichen Regelungen eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt. Die Hengl Mineral hat eine Refinanzierung der Bankverbindlichkeiten im Geschäftsjahr 2024 erfolgreich durchlaufen. Die Laufzeiten der Verbindlichkeiten konnte somit deutlich verlängert werden und das Geschäftsmodell langfristig abgesichert werden. Durch die Investitionstätigkeit und die damit verbundene Erhöhung der Bankverbindlichkeiten unterliegt die Gesellschaft einem Finanzierungs- bzw. Zinsrisiko, dem durchlaufende Marktbeobachtung Rechnung getragen wird.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden - soweit gesetzlich geboten - berücksichtigt.
Bei Zahlenangaben werden in der Folge die Vorjahreswerte in Klammern dargestellt.
Gruppenbesteuerung: Seit dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Gesellschaft Gruppenmitglied einer Gruppe iSd § 9 KStG.
Der Gruppenvertrag zwischen der Hengl V+B GmbH (als Gruppenträger), 3721 Limberg und der Hengl Mineral GmbH (als Gruppenmitglied), 3721 Limberg, wurde am 22.12.2020 abgeschlossen. Das maßgebende ertragsteuerliche Ergebnis des Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 6 und 7 KStG 1988) wird ab Geschäftsjahr 2020 ertragsteuerlich dem Gruppenträger zugerechnet.
Im Gruppenvertrag wurde die Belastungsmethode (Stand-Alone-Methode) mit negativem Steuerausgleich beim Ausscheiden des Gruppenmitglieds als Umlagemethode vereinbart. Wird dem Gruppenträger ein positives Ergebnis seitens des Gruppenmitglieds zugerechnet, so beträgt die positive Steuerumlage des Gruppenmitglieds an den Gruppenträger 23 % des zugerechneten positiven Ergebnisses. Wird ein negatives Ergebnis zugerechnet, so wird keine negative Steuerumlage verrechnet, sondern erfolgt ein interner Vortrag des überrechneten negativen Ergebnisses des Gruppenmitglieds beim Gruppenträger.
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.1.2. Anlagevermögen
7.1.2.1. Immaterielles Anlagevermögen
Die erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert sind.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen.
Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:
| Nutzungsdauer | |||
|---|---|---|---|
| in Jahren | |||
| gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte | |||
| und Vorteile | 4 | - | 10 |
| Firmenwert | 10 | - | 10 |
7.1.2.2. Sachanlagen
In der Position "Grundstücke und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund" ist ein Grundwert in Höhe von EUR 3.746.601,01 (Vorjahr: EUR 3.746.601,01) enthalten.
Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert werden.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend vorgenommen.
Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:
| Nutzungsdauer | |||
|---|---|---|---|
| in Jahren | |||
| Bauten | 10 | - | 40 |
| FuhrparkBauten auf fremdem Grund | 2 | 8 | |
| Maschinen | 3 | 20 | |
| Betriebs- und Geschäftsausstattung | 3 | - | 15 |
Hengl Mineral GmbH
Anhang
zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten von selbsterstellten Sachanlagen wurden folgende Kosten einbezogen:
• Fertigungsmaterial • Fertigungslöhne • Sonderkosten der Fertigung • Angemessene Teile der variablen Materialgemeinkosten • Angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten • Angemessene Teile der variablen Fertigungsgemeinkosten • Angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten
Für Herstellungsvorgänge, die vor dem 31. Dezember 2015 begonnen wurden, beinhalten die Herstellungskosten keine variablen und fixen Gemeinkosten.
Soziale Aufwendungen wurden nicht einbezogen.
Direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen wurden nicht einbezogen.
7.1.2.3. Finanzanlagen
Das Finanzanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren Börsenkursen zum Bilanzstichtag bewertet.
7.1.3. Vorräte
7.1.3.1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgte zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips.
Die Anschaffungskosten wurden einzeln ermittelt.
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.1.3.2. Unfertige und Fertige Erzeugnisse
Die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ist der Tageswert niedriger, erfolgte die Bewertung zu diesem. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wurden folgende Kosten miteinbezogen:
• Fertigungsmaterial • Fertigungslöhne • Sonderkosten der Fertigung • Angemessene Teile der variablen Materialgemeinkosten • Angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten • Angemessene Teile der variablen Fertigungsgemeinkosten • Angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wurden die sozialen Aufwendungen nicht einbezogen. Direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen wurden in die Herstellungskosten nicht einbezogen.
Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, wurden angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht angesetzt.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wurden unter Beachtung des Niederstwertprinzips ermittelt.
Eine verlustfreie Bewertung ist durch die Vornahme von Abschlägen, die auf Grund von Umschlagshäufigkeiten (Reichweiten, Verwertbarkeit) ermittelt wurden, gewährleistet.
Ein Großteil der Bestände wurden auf Grundlage einer retrograden Bewertung angesetzt.
7.1.4. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Forderungen wurden mit dem Nennwert, die sonstigen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungsund Herstellungskosten angesetzt.
Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt.
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.1.5. Rückstellungen
7.1.5.1. Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen und ähnliche Verpflichtungen
Die Abfertigungsrückstellung wurde nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 2,22 % (Vorjahr: 2,04 %), einer durchschnittlichen Bezugserhöhung von 4 % (Vorjahr: 4 %) und des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ermittelt.
7.1.5.2. Sonstige Rückstellungen
In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Sämtliche Rückstellungen haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden mit einem Zinssatz von 3,00 % (Vorjahr: 3 %) abgezinst.
7.1.6. Anderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses beibehalten. Enthaltene latente Steuern wurden berücksichtigt.
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.2. Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
7.2.1. Erläuterungen zur Bilanz
7.2.1.1. Anlagevermögen
Entwicklung
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind im Anlagenspiegel als Beilage zum Anhang dargestellt.
Finanzanlagen
Die Angaben zu den Beteiligungen unterbleiben § 242 UGB, da diese nicht wesentlich sind bzw nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
7.2.1.2. Vorräte
In Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, wurden angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht angesetzt.
Anhang
zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.2.1.3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Aufgliederung:
2025
davon Restlaufzeit
| Gesamtbetrag | bis 1 Jahr | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1.869.561,54 | 1.869.561,54 |
| Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen | 2.175.360,62 | 2.175.360,62 |
| davon aus Lieferungen und Leistungen | 1.419.747,17 | 1.419.747,17 |
| davon sonstige | 755.613,45 | 755.613,45 |
| sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände | 1.436.004,16 | 1.436.004,16 |
| 5.480.926,32 | 5.480.926,32 |
2024
davon
| Restlaufzeit | ||
|---|---|---|
| Gesamtbetrag | bis 1 Jahr | |
| EUR | EUR | |
| Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1.931.222,72 | 1.931.222,72 |
| Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen | 4.620.542,89 | 4.620.542,89 |
| davon aus Lieferungen und Leistungen | 4.603.807,14 | 4.603.807,14 |
| davon sonstige | 16.735,75 | 16.735,75 |
| sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände | 1.874.162,36 | 1.874.162,36 |
| 8.425.927,97 | 8.425.927,9 |
Von den Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen betreffen EUR 755.613,45 (EUR 16.735,75) sonstige Forderungen und EUR 1.419.747,17 (EUR 4.603.807,14) Forderungen aus Lieferungen und Leisungen.
Anhang
zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.2.1.4. Rückstellungen
Zusammensetzung und Entwicklung der Rückstellungen:
| Stand 01.01.2025 | Verwendung | Zuweisung Stand 31.12.2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| EUR | EUR | EUR | EUR | |
| RÜCKSTELLUNGEN | ||||
| Rückstellungen für | ||||
| Abfertigungen | ||||
| Rückst.f.Abfertigungen UR | 427.325,78 | 0,00 | 60.965,69 | 488.291,47 |
| sonstige Rückstellungen | ||||
| Rückstellung für Jubiläumsgeld | ||||
| UR | 122.858,60 | 0,00 | 36.842,79 | 159.701,39 |
| Rückstellung für nicht | ||||
| konsumierte Urlaube | 325.184,83 | 0,00 | 67.130,21 | 392.315,04 |
| Rückstellung für nicht | ||||
| konsumierten Zeitausgleich | 67.152,57 | 0,00 | 21.821,84 | 88.974,41 |
| Rückstellung für | ||||
| Beratungskosten | 23.000,00 | 10.000,00 | 0,00 | 13.000,00 |
| Rückstellung für Rekultivierung | 582.387,00 | 0,00 | 31.714,00 | 614.101,00 |
| Rückstellung für Bruchzins | 338.886,30 | 27.842,33 | 0,00 | 311.043,97 |
| Rückstellung für | ||||
| Landschaftsabgabe | 44.695,53 | 0,00 | 2.296,63 | 46.992,16 |
| 1.504.164,83 | 37.842,33 | 159.805,47 | 1.626.127,97 | |
| 1.931.490,61 | 37.842,33 | 220.771,16 | 2.114.419,44 | |
Bei der Rückstellung für Rekultivierung handelt es sich um eine langfristige Rückstellung.
7.2.1.5. Latente Steuern
Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze ermittelt, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Steuerbelastung oder -entlastung voraussichtlich Geltung haben werden.
Zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen folgende
Steuerlatenzen:
Der Berechnung wurde ein Steuersatz von 23% (VJ: 23%) zu Grunde gelegt.
| Aktiv | Passiv | Aktiv | Passiv | |
|---|---|---|---|---|
| 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 | 31.12.2024 | |
| Bewertungsreserven Anlagevermögen | 4.729,88 | 6.549,87 | ||
| Rückstellungen für Abfertigungen | 30.840,14 | 23.852,37 | ||
| Rückstellungen für Jubiläum | 17.947,16 | 13.945,55 | ||
| sonstige Rückstellungen | 8.690,00 | 8.842,41 | ||
| Summe aktive/passive | 57.477,30 | 4.729,88 | 46.640,33 | 6.549,87 |
| Unterschiedsbeträge | ||||
| Aktive/passive Saldogröße | 52.747,42 | 40.090,46 |
Anhang
zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.2.1.6. Verbindlichkeiten
Aufgliederung:
| davon | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| davon | davon | Restlaufzeit | davon | ||
| Restlaufzeit | Restlaufzeit | zw. 1 und 5 | Restlaufzeit | ||
| Gesamtbetrag | bis 1 Jahr | über 1 Jahr | Jahre | über 5 Jahre | |
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
| Verbindlichkeiten | |||||
| gegenüber Kreditinstituten | 20.948.662,40 | 8.435.486,22 | 12.513.176,18 | 6.415.250,75 | 6.097.925,43 |
| Vorjahr | 22.373.458,98 | 4.450.678,77 | 17.922.780,21 | 11.190.409,94 | 6.732.370,27 |
| erhaltene Anzahlungen auf | |||||
| Bestellungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Vorjahr | 344.272,39 | 344.272,39 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Verbindlichkeiten aus | |||||
| Lieferungen und | |||||
| Leistungen | 2.643.267,10 | 2.643.267,10 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Vorjahr | 2.094.074,36 | 2.094.074,36 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| sonstige Verbindlichkeiten | 4.831.840,38 | 813.948,89 | 4.017.891,49 | 4.017.891,49 | 0,00 |
| Vorjahr | 4.039.637,88 | 4.039.637,88 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| davon aus Steuern | 177.981,59 | 177.981,59 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Vorjahr | 385.044,61 | 385.044,61 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| davon im Rahmen der | |||||
| sozialen Sicherheit | 449.718,08 | 449.718,08 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Vorjahr | 366.484,74 | 366.484,74 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| davon gegenüber | |||||
| verbundenen Unternehmen | 49.001,00 | 49.001,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Vorjahr | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| davon gegenüber | |||||
| Gesellschaftern | 4.057.018,61 | 39.127,12 | 4.017.891,49 | 4.017.891,49 | 0,00 |
| Vorjahr | 3.187.184,76 | 3.187.184,76 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| 28.423.769,88 | 11.892.702,21 1 | 16.531.067,67 1 | 10.433.142,24 | 6.097.925,43 | |
| VORJAHR | 28.851.443,61 | 10.928.663,40 | 17.922.780,21 | 11.190.409,94 | 6.732.370,27 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind (wie im Vorjahr) zur Gänze dinglich (insbesondere Hypotheken und Eigentumsvorbehalte) besichert.
Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen
Zusammensetzung:
der folgenden
| des folgenden | fünf | |
|---|---|---|
| Geschäftsjahres | Geschäftsjahre | |
| EUR | EUR | |
| Verpflichtungen aus Leasingverträgen | 2.007.115,48 | 7.962.622,08 |
| Vorjahr | (1.800.787,02) | (7.925.071,39) |
| Sonstige Verpflichtungen | 366.905,20 | 1.834.526,00 |
| Vorjahr | (366.905,20) | (1.834.526,00) |
| 2.374.020,68 | 9.797.148,08 | |
| (1.604.392,62) | (5.801.849,31) |
Hengl Mineral GmbH
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.2.1.7. Haftungsverhältnisse
Aufgliederung der Haftungsverhältnisse:
| 31.12.2025 | 31.12.2024 | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| Pfandrechte | ||
| Wechselobligo | ||
| Bürgschaften | 300.000,00 | 300.000,00 |
| Sonstige Haftungen gegenüber Dritten (Leasing, Miete) | ||
| 300.000,00 | 300.000,00 |
7.2.2. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.
7.2.2.1. Zusammensetzung der Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an
betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen:
| 2025 | 2024 | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| Dotierung AbfertigungsRS stfrei | 60.965,69 | 21.307,35 |
| Mitarbeitervorsorge (MVK) Arbeiter | 47.660,71 | 47.699,81 |
| Mitarbeitervorsorge (MVK) Angestellte | 14.212,81 | 11.452,53 |
| Abfertigung bei Ausscheiden | 0,00 | 38.675,52 |
| 122.839,21 | 119.135,21 |
7.2.2.2. Geplante Ergebnisverwendung
Die Geschäftsführung schlägt vor, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
7.2.2.3. Aufwendungen für den Abschlussprüfer
Die auf das Geschäftsjahr 2025 entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer betragen EUR 13.000,00 (Vorjahr: EUR 11.000,00) und betreffen ausschließlich Prüfungsleistungen.
Anhang
zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
7.3. Sonstige Angaben
7.3.1. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Aus heutiger Sicht bestehen keine wesentlichen Ereignisse die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind.
7.3.2. Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft
Im Geschäftsjahr und bis zur Aufstellung Geschäftsführer tätig: des Jahresabschlusses waren folgende Personen als
Florian Hengl
Dipl. Ing. (FH) Peter Bruderhofer bis 05.01.2026 Markus Putzer, MSc MBA seit 01.01 2026
Hochholdinger Roland, Dipl -Ing. seit 01.12.2025
Die Geschäftsführerbezüge werden von der Muttergesellschaft (Hengl V+B GmbH) an die Geschäftsführer ausbezahlt und mittels Umlage an die Heng Mineral GmbH verrechnet
Die gesamten Geschäftsführerbezüge beliefen sich im Jahr 2025 auf EUR 291.170,19.
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten, betrug.
| 2025 | 2024 | |
|---|---|---|
| Arbeiter | 76 | 75 |
| Angestellte | 17 | 17 |
| Gesamt | 93 | 92 |
Limberg, an 30. Jun 2026
Florian Hengl
pl. - Ing. F
Markus Putzer, MSc MBA
Hengl Mineral GmbH
Entwicklung des Anlagevermögens
für das Geschäftsjahr vom
1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025
| Anschaffungs-/Herstellungskosten | kumulierte Abschreibungen | Buchwerte | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stand 01.01.2025 | Abgänge Zugänge | Umbuchungen | Stand Stand 01.01.2025 31.12.2025 | Abschreibungen | Zuschreibungen Abgänge | Stand 31.12.2025 | Stand 01.01.2025 | Stand 31.12.2025 | |||||
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| A. ANLAGEVERMÖGEN | |||||||||||||
| 1. | Immaterielle Vermögensgegenstände | ||||||||||||
| 1. | gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte | ||||||||||||
| und Vorteile | 229.561,92 | 101.445,00 | 0,00 | 0,00 | 331.006,92 | 63.909,37 | 17.835,74 | 0,00 | 0.00 | 81.745,11 | 165.652,55 | 249.261,81 | |
| 2. | Geschäfts-(Firmen-)wert | 75.000,00 304.561.92 | 0,00 101.445,00 | 0,00 0,00 | 0,00 0.00 | 75.000,00 406.006.92 | 31.250,00 95.159,37 | 7.500,00 25.335,74 | 0,00 0,00 | 0,00 0,00 | 38.750,00 120.495,11 | 43.750,00 209.402,55 | 36.250,00 285.511,81 |
| II. | Sachanlagen | ||||||||||||
| 1. | Grundstücke und Bauten, einschließlich der | ||||||||||||
| Bauten auf fremdem Grund | 19.224.281,68 | 1.058.626,02 | 402.707,13 | 224.829,50 | 20.105.030,07 | 3.503.355,95 | 625.515,21 | 0,00 | 13.878,26 | 4.114.992,90 | 15.720.925,73 | 15.990.037,17 | |
| davon Grundwert | 3.746.601,01 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 3.746.601,01 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 3.746.601,01 | 3.746.601,01 | |
| 2. | Maschinen | 9.420.304,57 | 73.344,01 | 22.310,39 | 53.678,00 | 9.525.016,19 | 3.548.047,61 | 579.017,35 | 0,00 | 22.310,25 | 4.104.754,71 | 5.872.256,96 | 5.420.261,48 |
| 3. | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 1.987.091,49 | 160.449,51 | 51.956,77 | 0,00 | 2.095.584,23 | 1.437.767,67 | 217.963,64 | 0,00 | 51.956,49 | 1.603.774,82 | 549.323,82 | 491.809,41 |
| 4. | Anlagen in Bau | 1.868.841,92 32.500.519,66 | 1.655.006,23 2.947.425,77 | 0,00 476.974,29 | -278.507,50 0,00 | 3.245.340,65 34.970.971,14 | 0,00 8.489.171,23 | 0.00 1.422.496,20 | 0,00 0,00 | 0,00 88.145,00 | 0,00 9.823.522,43 | 1.868.841,92 24.011.348,43 | 3.245.340,65 25.147.448,71 |
| III. Finanzanlagen | |||||||||||||
| 1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | 200.711,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 200.711,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 200.711,00 | 200.711,00 |
| 2. | Beteiligungen | 36.000,00 | 25.000,00 | 0,00 | 0,00 | 61.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 36.000,00 | 61.000,00 |
| 3. | Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens | 290,69 237.001,69 | 0,00 25.000,00 | 0,00 0,00 | 0,00 0,00 | 290,69 262.001,69 | 0,00 0,00 | 0,00 0,00 | 0,00 0,00 | 0,00 0.00 | 0,00 0,00 | 290,69 237.001,69 | 290,69 262.001,69 |
| SUMME ANLAGENSPIEGEL | 33.042.083,27 | 3.073.870,77 | 476.974,29 | 0,00 | 35.638.979,75 | 8.584.330,60 | 1.447.831,94 | 0,00 | 88.145,00 | 9.944.017,54 | 24.457.752,67 | 25.694.962,21 | |
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025
Hengl Mineral GmbH Hauptstraße 39 1 3721 Limberg +$ Österreich
Hauptstrase 39
L A G E B E R I C H T
tel fax mail web
3721 Limberg | Österreich +43 720 704160 - 0 +43 720 704160 - 1555 [email protected] www.hengl.at
der HENGL MINERAL GMBH zum 31.12.2025
1. Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens
1.1 Geschäft und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Hengl Mineral GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Hengl V+B GmbH und Schwestergesellschaft der Hengl Bau GmbH und Hengl Energy GmbH. Der wichtigste Geschäftsbereich der Gesellschaft ist der Abbau bzw. die Erzeugung von mineralischen Rohstoffen sowie die Recyclierung von Baurestmassen. Die Produktpalette umfasst alle Arten von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut, Betonarten und Unterbau.
Im Geschäftsjahr 2025 wurden gezielte Investitionen zur Weiterentwicklung der Produktionsund Absatzstrukturen umgesetzt. Der Schwerpunkt lag dabei insbesondere auf dem Ausbau des Kleinkundenbereichs am Standort Limberg, der AWG-Anlagen in Stammersdorf und Gerasdorf, sowie der weiteren Anschaffung neuer Großgeräte sowie der Modernisierung und Erweiterung bestehender Aufbereitungsanlagen.
Ziel dieser Investitionen ist es, die Effizienz in der Produktion zu steigern, die operative Flexibilität zu erhöhen und gleichzeitig die Marktposition, insbesondere im regionalen Absatzumfeld, weiter zu stärken. Durch die laufende Anpassung der technischen Infrastruktur wird eine stabile Grundlage für zukünftiges Wachstum geschaffen.
Das Geschäftsjahr 2025 war weiterhin von einem anspruchsvollen Marktumfeld geprägt. Während die Baukonjunktur im Hochbau nach wie vor unter Druck stand, zeigte sich der Tiefbau stabil und wurde weiterhin durch Investitionen in die öffentliche Infrastruktur insbesondere im Bahnbau getragen. Insgesamt war die Nachfrage im Jahresverlauf leicht besser als im Vorjahr jedoch nach wie vor verhalten.
Die Branche war zudem weiterhin von erhöhten Kostenstrukturen, insbesondere im Bereich Personal, Energie und Logistik, beeinflusst, was sich dämpfend auf die Ergebnisentwicklung auswirkte. Gleichzeitig konnten Kostensteigerungen nur teilweise an den Markt weitergegeben werden.
Trotz dieser Rahmenbedingungen gelang es der Hengl Mineral GmbH, die operative Entwicklung zu stabilisieren und im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung der Ergebnislage zu erzielen.
Der strategische Fokus der Hengl Mineral GmbH liegt künftig verstärkt auf dem Ausbau des Kreislaufwirtschaftssegments sowie auf retentive Anwendungen in der bebauten Umgebung. Die wesentlichen Wachstumsimpulse ergeben sich dabei aus gezielten Investitionen in den Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, einschließlich des Ausbaus entsprechender Beschaffungs- und Verwertungsstrukturen.
Im Jahr Geschäftsjahr 2025 konnten weitere Produkte im Kreislaufwirtschaftssegment, insbesondere Ziegelsplitte und Substrate, erfolgreich im Hoch- und Tiefbau am Markt etabliert werden. Weitere Produktentwicklungen, die in Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten konzipiert und getestet wurden, befinden sich aktuell in Umsetzung und sollen in den kommenden Jahren schrittweise in den Markt eingeführt werden.
Parallel dazu werden die Standorte Stammersdorf und Gerasdorf kontinuierlich weiterentwickelt, um die Marktpräsenz im Wiener Ballungsraum nachhaltig zu stärken und zusätzliche Absatzpotenziale zu erschließen.
1.2 Geschäftsergebnis, Ertragslage (inkl. Kennzahlen)
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2025 aufgrund der oben genannten Entwicklungen einen Jahresüberschuss von TEUR 150 (Vorjahr 2024: Jahresfehlbetrag TEUR 950) erzielt. Im Vorjahr 2024 ist das Ergebnis aufgrund der Umfinanzierungskosten, sowie einem höheren Zinsniveau deutlich negativ ausgefallen. Das EBIT beträgt TEUR 1.458 (Vorjahr 2024: TEUR 1.390), Das EBITDA wurde von TEUR 2.805 (2024) geringfügig auf TEUR 2.906 (2025) gesteigert. Die Ertragslage hat sich mit einer EBITDA-Marge von 16,7 % (Vorjahr 2024: 18,2 %) sowie einer EBIT-Marge von 8,4 % (Vorjahr 2024: 9,0 %), im Verhältnis zu den Umsatzerlösen insgesamt leicht reduziert, was insbesondere den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zuzuschreiben ist.
1.3 Finanzlage (inkl. Kennzahlen)
Aus dem laufenden betrieblichen Ergebnis hat das Unternehmen im Geschäftsjahr 2025 einen Netto-Cashflow von TEUR 2.737 (Vorjahr 2024: TEUR 2.429) erwirtschaftet.
Durch die Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von TEUR 549 (Vorjahr: Reduktion um TEUR 996), Erhöhung der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen um TEUR 3.184 (VJ: -2.613), Erhöhung der sonstigen Forderungen und Vermögensgegenstände um TEUR 438 (VJ -1.345), Erhöhung der Vorräte TEUR 1.527 (Vorjahr: TEUR 1.671), hat sich der Netto-Geldfluss der betrieblichen Tätigkeit auf TEUR 5.116 erhöht (Vorjahr: TEUR -4.217).
Die Investitionstätigkeit führte im Geschäftsjahr 2025 zu einem Netto-Geldabfluss in Höhe von TEUR 3.264 (Vorjahr 2024: TEUR 1.955).
Die Finanzierungstätigkeit war im Geschäftsjahr 2025 ebenfalls durch einen Netto-Geldabfluss von TEUR -1.827 geprägt (Vorjahr 2024: Netto-Geldzufluss TEUR 6.176), insbesondere infolge der Tilgungen von Finanzkrediten.
Die liquiden Mittel erhöhten sich im Berichtszeitraum leicht auf TEUR 137 (Vorjahr 2024: TEUR 113).
Das Working Capital ist im Berichtsjahr 2025 mit TEUR – 787 negativ ausgefallen. Es wird davon ausgegangen, dass dieses im Jahr 2026 aufgrund der Reduktion der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Reduktion des Lagerstandes, und Erhöhung der flüssigen Mittel positiv ausfällt.
Die Eigenmittelquote gemäß § 23 URG beträgt 18,22 % (Vorjahr 2024: 17,77 %), ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen und liegt damit weiterhin deutlich über dem kritischen Schwellenwert von 8 %. Die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 URG beträgt 19,9 Jahre (Vorjahr 2024: negativer Mittelüberschuss) und hat sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich verbessert.
1.4 Vermögenslage (inkl. Kennzahlen)
Die Investitionsdeckung als Relation der Investitionen in das Sachanlagevermögen zu den Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen beträgt 180 % (Vorjahr 2024: 160 %) und deutet weiterhin auf eine hohe Investitionsquote in das Sachanlagevermögen und Modernisierung und Erweiterung der Sachanlagen hin. Der Sachanlagenabnutzungsgrad liegt bei rund 28 (Vorjahr 2024: 26 %), das Anlagevermögen ist etwas stärker abgeschrieben als im Vorjahr, befindet sich jedoch in einem guten Zustand. Infolgedessen kann die Produktionskapazität der Hengl Mineral GmbH künftig weiter erhöht und das Angebot an Produktkategorien ausgebaut werden. Durch den Einsatz von KI und der weiteren Automatisierung der Produktion wird dies weiter vorangetrieben werden. %
Die Außenstandsdauer der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beträgt durchschnittlich 39,8 Tage (Vorjahr 2024: 45,2 Tage), während die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nach durchschnittlich 49,6 Tagen beglichen werden (Vorjahr 2024: 45,9 Tage). Die Lagerstandsdauer beträgt rund 95 Tage (Vorjahr 2024: 102 Tage).
1.5 Forschung und Entwicklung
Im Bereich Forschung und Entwicklung ist die Gesellschaft in mehrere Kooperationsprojekte mit Forschungsinstituten eingebunden und betreibt ein eigenes Materialprüfungslabor. Ziel ist es, die gewonnenen Erkenntnisse aus der Materialforschung gemeinsam mit Partnern in konkrete Anwendungen zu überführen und damit zur Weiterentwicklung innovativer Bauzuschlagsstoffe beizutragen. Die Hengl Mineral GmbH positioniert sich auch künftig als Impulsgeber für technologische Entwicklungen in der Branche, insbesondere im KI und ESG- Bereich.
1.6 Bestehende Zweigniederlassungen
Es bestehen keine Zweigniederlassungen. Die Gesellschaft hat Standorte in Limberg, Eibenstein, Atzelsdorf, Pulkau, Hofern, sowie Stammersdorf/Gerasdorf.
2. Prognosebericht (voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens)
Für die kommenden Jahre wird im Bereich der Infrastrukturprodukte weiterhin von einer stabilen bis leicht steigender Nachfrage ausgegangen, getragen durch öffentliche Investitionen in Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur. Im Hochbau zeigt sich nach der rückläufigen Entwicklung der letzten Jahre eine allmähliche Stabilisierung, wobei eine nachhaltige Erholung erst mittelfristig zu erwarten ist. Der Tiefbau entwickelt sich weiterhin auf konstantem Niveau und bildet damit eine verlässliche Basis für die Geschäftstätigkeit.
Zunehmende Extremwetterereignisse und die damit verbundenen Anforderungen an den Hochwasserschutz führen gleichzeitig zu strukturellen Nachfrageimpulsen. Insbesondere Produktgruppen im Bereich wasserbaulicher Anwendungen profitieren von einem steigenden Bedarf an präventiven Schutzmaßnahmen und infrastruktureller Anpassung.
Neben der Umsatzentwicklung stehen in den kommenden Jahren weiterhin Maßnahmen zur Steigerung der operativen Effizienz im Fokus. Durch ein unternehmensinternes Kostenoptimierungsprogramm wird eine schrittweise Verbesserung der Profitabilität angestrebt. Für das Jahr 2026 wird von einer weiteren Stabilisierung der Ergebnislage ausgegangen, wobei die Marktentwicklung weiterhin von gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflusst bleibt.
Vor dem Hintergrund der langfristig gesicherten Nachfrage nach mineralischen Rohstoffen wurde auf Basis interner Analysen ein mehrjähriges Investitionskonzept entwickelt. Dieses zielt darauf ab, die erforderlichen Produktionskapazitäten effizient auszubauen und eine wirtschaftliche Versorgung bei wettbewerbsfähigen Kostenstrukturen sicherzustellen.
Darüber hinaus verfolgt die Hengl Mineral GmbH die strategische Weiterentwicklung hin zu einem integrierten Dienstleister entlang des Rohstoffkreislaufs der Bauwirtschaft, insbesondere im Raum Wien und nördliches Niederösterreich. In diesem Zusammenhang wurden auch Potenziale im Bereich der Abfallwirtschaft analysiert und mit den erwarteten Mengenentwicklungen abgeglichen. Durch die Kombination von Rohstoffgewinnung und Kreislaufwirtschaft sieht sich das Unternehmen gut positioniert, um langfristig stabile und nachhaltige Wertschöpfung zu generieren.
3. Risikoberichterstattung
3.1. Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten
In den zentralen Geschäftsfeldern der Hengl Mineral GmbH – Rohstoffversorgung und Abfallwirtschaft – besteht eine wesentliche Abhängigkeit von den Infrastrukturinvestitionen der öffentlichen Hand. Reduktionen der Investitionsbudgets, insbesondere in den Kernregionen Niederösterreich und Wien, können sich entsprechend negativ auf Absatzmengen und Umsatzerlöse auswirken.
Technologische Risiken werden als gering eingeschätzt, da die eingesetzten Verfahren seit vielen Jahren etabliert und erprobt sind. Gleichzeitig wird durch gezielte Weiterentwicklungen, etwa in den Bereichen digitale Vermessung, alternative Antriebstechnologien, Logistik- und Werkautomatisierung, eine kontinuierliche Effizienzsteigerung angestrebt.
Auch die rechtlichen Risiken sind derzeit als überschaubar zu bewerten. Die bestehenden Vertragsverhältnisse mit wesentlichen Stakeholdern sind langfristig stabil. Neue regulatorische Anforderungen, wie etwa im Bereich der Bauprodukteverordnung oder des Datenschutzes, werden laufend beobachtet und fristgerecht umgesetzt.
Risiken aus dem Gesellschafterverhältnis bestehen nur in geringem Ausmaß. Die Hengl Mineral GmbH ist Teil der Hengl V+B GmbH, wobei die Gesellschafterstruktur durch eine langfristige unternehmerische Kontinuität und Professionalität geprägt ist. Die Familie Hengl verfügt über eine mehr als hundertjährige Erfahrung im Bereich der Rohstoffgewinnung.
Aufgrund der Investitionstätigkeit und der damit verbundenen Finanzierung über Fremdkapital unterliegt das Unternehmen einem Zins- und Finanzierungsrisiko. Diesem wird durch eine laufende Beobachtung der Kapitalmärkte sowie durch eine vorausschauende Finanzierungsstrategie begegnet und größtenteils fixiert.
4. Berichterstattung zur Verwendung von Finanzinstrumenten
Derivative Finanzinstrumente werden nicht eingesetzt
Limber, zum 30. Juni 2026
Die Geschäftsführung:
Flofian Hilgl
Rogert Hocholamifer 1. Markus Putzer
KSW KAMMER DER STEUERBERATER:INNEN UND WIRTSCHAFTSPRÜFER:INNEN
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)
Zur Verfügung gestellt vom Vorstand der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
Präambel und Allgemeines
(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer", zum anderen Auftraggeber“ genannt). (2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des . Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBI Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält. (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
I.TEIL
BEILAGE III CONFIRM
1. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): Auftraggeber und detaillierte schriftliche (2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten
Steuern.
Erhält
der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder
mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Uberprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung. (4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit. (6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage. (8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichendBevollmächtigtenzurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten
veriassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
3. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindem, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dleser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übemehmen.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbartenLeistungen(sowohl Prüfungs-als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemăß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspfilcht jederzeit widerrufen.
4. Berichterstattung und Kommunikation
(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich (2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehifen oder Substitute („berufliche Äußerungen") sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufiiche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vomimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informlert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehiifen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon - insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mall und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Obermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit ISd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Elne fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 elDAS-
VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.
(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrendallgemeinesteuerrechtlicheundallgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstelten Berichte, Gutachten, Organisationsplâne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Die Verwendung schrifticher als auch mündiicher beruficher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgefuhrten Auftrage des Aufiraggebers.
(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.
6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruftichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird - sechs Monate nach Beendigung der beanstandelen Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
7. Haftung
(1) Sämttiche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
Auftragnehmers
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jewells geltenden Fassung.
(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzeinen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei giit mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenhelten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofen nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteiit wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen. (7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.
(9) Punkt 7 gilt auch für ailfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers
im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.
8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepfiicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruftichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilllgung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO") hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materiallen (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist. (5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfäilt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.
9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung")
(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt.4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.
(2) Soweit nicht etwas anderes schriflich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch
bestimmt sich nach Punkt 11.
(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter
Elnhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist") zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.
(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einze!nen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hlnaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindermissen
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wle obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des
Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowle des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachwelslich nicht nachkommt.
11. Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers llegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.
(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den voilen Honoraranspruch für drei Monate.
12. Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgelttichkeit vereinbart ist, wird
jedenfalls gemâß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofem nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die ältesto Schuld anzurechnen.
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine
Viertelstunde.
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren). (6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Folgenden (7) bis (9):
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder
pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse),
Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den
Nebenkosten.
(9) Weiters sind als
Nebenkosten auch Personal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uâ.
anzusehen.
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Untemehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
kann innerhalb von 4 Wochen ab
(13) Gegen Rechnungen
Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Untemehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vomahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweltiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils fur ein Auftragsjahr vereinbart.
(16) Dle Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (forlgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängein, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelten Forderungen zulässig.
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine Obergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafûr nicht zu.
(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).
(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Venichtung der Unterlagen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofem der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestelite Betrag entweder im Einvemehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand ist - mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
I1. TEIL
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändem und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt.
(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7
Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug
um Zug
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vortell gereichen.
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpftichtet, seine Leistungen zu verbessem oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. (9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:
(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies dem
Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.