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Lagebericht 2025

Opella Healthcare Austria GmbH

Original-PDF

Stichtag 31. Dez. 2025 · Eingereicht am 20. Juli 2026

Inhaltsverzeichnis

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses

Zum 31.12.2025

Opella Healthcare Austria GmbH

1010 Wien

Forvis Mazars Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kärntner Ring 5-7, 1015 Wien · Tel. +43 1 531 74 · [email protected] · UID ATU37400905 Handelsgericht Wien · FN 71563s · WT-Code: 800 130 · APAB Code 0700381 · Wir sind Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) und unabhängiges Mitgliedsunternehmen der Forvis Mazars Group SC. Eine Liste der Geschäftsführer:innen und Partner:innen unseres Unternehmens finden Sie auf unserer Website: forvismazars.com/at

Inhaltsverzeichnis

Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung .

1 Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses . 2 Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses 3 Bestätigungsvermerk . 4

Beilagen:

Jahresabschluss Anhang Lagebericht

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) 2018

Opella Healthcare Austria GmbH

An die Mitglieder der Geschäftsführung der Opella Healthcare Austria GmbH Wien

Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 der

Opella Healthcare Austria GmbH, Wien, (im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt)

abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:

1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung

Mit Gesellschafter(umlauf)beschluss der Opella Healthcare Austria GmbH, Wien, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt bzw. bestellt. Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, schloss mit uns einen Prüfungsvertrag, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht gemäß den §§ 269 ff UGB zu prüfen.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd § 221 UGB.

Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.

Diese Prüfung erstreckt sich, unter Einbeziehung der Buchhaltung, darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Osterreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing). Wir weisen darauf hin, dass das Ziel der Abschlussprüfung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.

Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von Jänner 2026 bis Mai 2026 überwiegend in den Räumen unserer Kanzlei durch. Die Prüfung wurde mit dem Datum dieses Berichts materiell abgeschlossen.

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Frau Mag. Tamara Zsilla, Wirtschaftsprüferin, verantwortlich.

Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) herausgegebenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB)" einen integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten.

Opella Healthcare Austria GmbH

2. Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses

Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten. Wir verweisen daher auf die entsprechenden Angaben der Geschäftsführung im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht.

3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses

3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss und zum Lagebericht

Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fest.

Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir - soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten - die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.

Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.

3.2. Erteilte Auskünfte

Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.

3.3. Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs 2 und Abs 3UGB (Ausübung der Redepflicht)

Bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer haben wir keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Gesellschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis gelangt. Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) sind nicht gegeben.

4. Bestätigungsvermerk

Bericht zum Jahresabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der

Opella Healthcare Austria GmbH, Wien,

bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2025 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Obereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Ubereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Ubereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Ubereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Ubereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben. • Wir ziehenSchlussfolgerungenüber die Angemessenheit derAnwendungdes Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben. • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.

Bericht zum Lagebericht

Der Lagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.

Wien, 29.05.2026

Forvis Mazars Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

forv/s

mazars

29.05.2026 ppa Tamara Zsilla qualified electronic signature ppa Mag. Tamara Zsilla Wirtschaftspürferin

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.

Beilagen

JAHRESABSCHLUSS

UND LAGEBERICHT

ZUM 31. DEZEMBER 2025

DER

OPELLA HEALTHCARE AUSTRIA GMBH, WIEN

B I L A N Z ZUM 31. DEZEMBER 2025

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 11
A K T I V AP A S S I V A
StandStandStandStand
31.12.202531.12.202431.12.202531.12.2024
EUREUREURTEUREUREURTEUR
A. ANLAGEVERMÖGENA. EIGENKAPITAL
Immaterielle VermögensgegenständeI. Übernommenes, eingefordertes und eingezahltes Stammkapital35.000,0035
Geschäfts(Firmen)wert1.436.440,09II. Kapitalrücklagen 2.8735.857.794,025.858
III. Bilanzgewinn3.631.304,333.330
B. UMLAUFVERMÖGENdavon Gewinn/-Verlustvortrag3.329.703,903.616
I. Vorräte9.524.098,359.222
Fertige Erzeugnisse und Waren6.710.822,606.451
II. Forderungen und sonstige VermögensgegenständeB. RÜCKSTELLUNGEN
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 821.274,171. Rückstellungen für Abfertigungen 1.61166.086,5064
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,002. Sonstige Rückstellungen 01.223.955,011.724
8.607.417,09 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen5.7011.290.041,511.788
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,000
1.341.163,43 3. Sonstige Forderungen und VermögensgegenständeC. VERBINDLICHKEITEN 1.124
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 174.552,631. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0794.320,311.117
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr794.320,311.117
10.769.854,69davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 8.436 -0,000
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten1.289.630,612. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2429.232.776,586.553
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr9.232.776,586.553
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr0,000
18.770.307,903. Sonstige Verbindlichkeiten 15.129377.511,24222
C. AKTIVE LATENTE STEUERN1.012.000,00davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 900377.511,24222
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr0,000
davon aus Steuern303.897,73160
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr303.897,73160
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr0,000
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit60.578,3560
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr60.578,3560
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr0,000
Summe Verbindlichkeiten10.404.608,137.892
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr10.404.608,137.892
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr0,000
21.218.747,9918.90321.218.747,9918.903

G E W I N N - U N D V E R L U S T R E C H N U N G FÜR DIE ZEIT VOM 1. JÄNNER 2025 BIS 31. DEZEMBER 2025

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 12
2 0 2 52 0 2 4
EUREURTEURTEUR
1. Umsatzerlöse31.995.742,0431.370
2. Sonstige betriebliche Erträge
a) Übrige1.900.933,941.900.933,941.4641.464
3. Aufwendungen für Material und sonstige
bezogene Herstellungsleistungen
a) Materialaufwand-23.318.149,67-22.790
4. Personalaufwand
a) Gehälter-2.835.459,22-2.115
b) Soziale Aufwendungen-761.380,70-681
davon Aufwendungen für Altersversorgung-52.686,92-39
aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen-42.170,96-36
bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben
sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge-619.447,57-3.596.839,92-596-2.796
5. Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände
des Anlagevermögens-1.436.440,08-1.436
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen (Übrige)-5.073.640,23-6.116
7. Zwischensumme aus Z 1 bis 6 (Betriebserfolg)471.606,08-305
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen-18.811,74-20
davon betreffend verbundene Unternehmen0,000
9. Zwischensumme aus Z 8 (Finanzerfolg)-18.811,74-20
10. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 7 und Z 9)452.794,34-325
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag-151.193,9139
davon latente Steuern111.611,00-74
12. Ergebnis nach Steuern = Jahresüberschuss = Jahresgewinn301.600,43-286
13. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr3.329.703,903.616
14. Bilanzgewinn3.631.304,333.330

Anhang für das Geschäftsjahr 2025

A. Allgemeine Grundsätze

Die Haupttätigkeit der Opella Gruppe liegt in der klinischen Entwicklung, Herstellung, Abpackung und im Vertrieb von pharmazeutischen Produkten. Die österreichische Tochtergesellschaft nimmt ausschließlich Vertriebsfunktionen war (Großhandel, Krankenhäuser und Apotheken). Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 23. Mai 2022 wurde der CHC-Teilbetrieb von der SANOFI-AVENTIS GmbH abgespaltet und in die Opella Healthcare Austria GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde unter der Prämisse der Unternehmensfortführung aufgestellt.

Auf den vorliegenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 wurden die

Rechnungslegungsbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches in der geltenden Fassung angewandt.

Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.

Bei der Bilanzierung und Bewertung wurde den allgemein anerkannten Grundsätzen Rechnung getragen. Dabei wurden die im § 201 Abs. 2 UGB kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ebenso beachtet wie die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der §§ 195 bis 211 und 222 bis 235 UGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.

B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

1. Anlagevermögen

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten angesetzt, die um planmäßige, lineare Abschreibungen vermindert werden.

Den Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ist eine Nutzungsdauer von 3 bis 10 Jahren zugrunde gelegt.

2. Vorräte

Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Handelswaren erfolgte zu durchschnittlichen Anschaffungskosten, zuzüglich anteiliger Anschaffungsnebenkosten.

Das Niederstwertprinzip wurde durch Beachtung der Marktpreise (retrograd ermittelter Vergleichswert) sowie der Gängigkeit angemessen berücksichtigtVeraltete und marktungängige Waren werden angemessen abgewertet.

3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit Nennwerten - abzüglich erforderlicher Einzelwertberichtigungen, pauschaler Einzelwertberichtigungen bzw. Pauschalwertberichtigungen - bilanziert.

4. Rückstellungen

Die Rückstellungen wurden unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Höhe des voraussichtlichen Anfalls gebildet. Die langfristigen Rückstellungen werden nunmehr mit ihrem Erfüllungsbetrag erfasst.

Die Rückstellungen für Abfertigungen und die Vorsorge für Jubiläumszuwendungen wurden versicherungsmathematisch unter Anwendung der Projected Unit Credit Method ermittelt. Den Berechnungen für Abfertigungen liegt ein Rechnungszinsfuß von 3,75 % (Vorjahr: 3,25 %), und den Berechnungen für Jubiläumszuwendungen ein Rechnungszinsfuß von 3,25 % (Vorjahr: 3,25 %) zugrunde. Den Berechnungen liegen eine Gehaltssteigerung von 2,75 % (Vorjahr: 2,85 %) und ein Pensionseintrittsalter individuell je Mitarbeiter nach den geltenden Übergangsregeln zugrunde.

Für die Rückstellungen für Abfertigungen wird kein Fluktuationsabschlag (Vorjahr: 0 %) und für die Rückstellungen für die Vorsorge für Jubiläumszuwendungen ein Fluktuationsabschlag von 2% bis zum 60. Lebensjahr angesetzt (Vorjahr 2 % bis zum 60. Lebensjahr). Als Methode zur Verteilung des Dienstzeitaufwandes wurde die Durchrechnung bis zum Pensionsantritt angewendet.

Bei der Berechnung der Pensions-. Abfertigungs-, und Jubiläumsrückstellung wurden die Sterbetafeln AVÖ2018-P von Pagler & Pagler zugrunde gelegt.

5. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht bewertet.

6. Fremdwährungsumrechnung

Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf fremde Währung lauten, sind zum

Anschaffungskurs bewertet, wobei jedoch Verluste aus Kursänderungen zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden.

C. Erläuterungen zu Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

1. Anlagevermögen

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind im Anlagenspiegel dargestellt.

Die finanzielle Verpflichtung der Gesellschaft aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen beträgt im Folgejahr EUR 173.581 (Vorjahr: TEUR 198) und in den darauffolgenden vier Jahren EUR 51.126 (Vorjahr: TEUR 163).

2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten Forderungen aus Cash Pool in Höhe von EUR 7.345.265 (Vorjahr: 5.465 TEUR), Lieferungs- und Leistungsforderungen in Höhe von EUR 1.288.556 (Vorjahr: TEUR 235)

3. Sonstige langfristige Forderungen

Die sonstigen langfristigen Forderungen iHv EUR 171.340 (Vorjahr: EUR 0) stehen in Zusammenhang mit dem neuen Management Equity Plan (siehe 9. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme)

Alle Forderungen haben eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr (zum Vorjahr unverändert).

4. Sonstigen Ertäge

Die übrigen sonstigen Erträge resultieren im Wesentlichen aus der Weiterverrechnung von Serviceleistungen für Konzernfunktionen die durch Mitarbeiter der Opella Healthare Austria GmbH erbracht werden.

5. Sonstige Rückstellungen

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 15
Stand 31.12.2025Stand 31.12.2024
ausstehende Eingangsrechnungen604.371778.038
Personalaufwand297.799326.741
Kundenrabatte17.945262.722
Jubiläumsgelder259.281238.281
noch nicht konsumierte Urlaube44.559118.428
1.223.9551.724.210

6. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmenenthalten

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 9.232.777 (Vorjahr: TEUR 6.553) sowie sonstige Verbindlichkeiten im Betrag von EUR 0 (Vorjahr: TEUR 0).

Haftungsverhältnisse wie Bankgarantien betrugen am 31.12.2025 TEUR 0 (Vorjahr: TEUR 0). Alle Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit unverändert zum Vorjahr von weniger als einem Jahr.

7. Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse betreffen den Vertrieb von pharmazeutischen Produkten und Dienstleistungen.

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 16
31.12.202531.12.2024
InlandTEUR31.996TEUR31.370
AuslandTEUR0TEUR0
TEUR31.996TEUR31.370

8. Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

Der Aufwand für die Rückstellung für Abfertigung betrug EUR 2.000 (Vorjahr: TEUR 41). Davon sind EUR 0 (Vorjahr: TEUR 45) saldiert im Posten Personalaufwand und EUR 2.000 (Vorjahr: TEUR 4) als Zinsaufwand im Finanzaufwand ausgewiesen.

Der Aufwand für die Rückstellung für Jubiläumsgelder betrug EUR 21.000 (Vorjahr: Aufwand TEUR 65).

Davon sind EUR 11.000 (Vorjahr: Aufwand TEUR 77) saldiert im Posten Personalaufwand und EUR 10.000 (Vorjahr: TEUR 12) als Zinsaufwand im Finanzaufwand ausgewiesen.

9. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Die Sanofi S.A.. Paris. Frankreich. betreibt ein Performance Shares Programm für bestimmte Mitarbeiter. Der beizulegende Zeitwert. der den Mitarbeitern der Opella Healthcare Austria GmbH. Wien. eingeräumten unverfallbaren Performance Shares. beträgt zum Stichtag TEUR 472 (Vorjahr TEUR 505). Die Anzahl der eingeräumten unverfallbaren Performance Shares beträgt 5.700 (Vorjahr 5.401). Die Anzahl der gewährten Performance Shares. für die die Vesting Periode von 3 Jahren noch nicht abgelaufen ist. beträgt zum 31.12.2025 691 (Vorjahr 1.997). Der Ausübungspreis wurde für das Berichtsjahr 2025 nicht ermittelt (Vorjahr nicht ermittelt).

Die den Programmen zugrunde liegenden Verpflichtungen werden zentral von der Sanofi- Gruppe getragen.

Im Zuge der Ausgliederung der Opella-Gruppe werden für die berechtigten Opella-Mitarbeiter ab 2025 keine neuen Programme mehr aufgelegt. Die bestehenden Programme wurden abgerechnet bzw. können bis 2027 ausgeübt werden.

Im Geschäftsjahr wurde ein Management Equity Plan (MEP) für ausgewählte Führungskrafte eingeführt. Das Programm beinhaltet eine Beteiligungskomponente sowie zusätzliche leistungsbezogene Elemente.

Die dem MEP zugrunde liegenden Verpflichtungen werden zentral von der Opella-Gruppe getragen.

10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag belasten ausschließlich das Ergebnis vor Steuern.

Der gemäß § 198 Abs. 10 UGB aktivierte Betrag der latenten Steuern beträgt EUR 1.012.000 (Vorjahr: TEUR 900).

Latente Steuern werden gemäß § 198 Abs 9 und 10 UGB nach dem bilanzorientierten Konzept gebildet und resultieren aus Differenzen zwischen unternehmensrechtlichem und steuerrechtlichem Bilanzansatz der Sozialkapitalrückstellungen und Abschreibungen. Die Berechnung erfolgte ohne Abzinsung auf Basis des aktuellen Körperschaftsteuersatzes von 23%.

Die Opella Healthcare Austria GmbH ist weder Gruppenträger noch Mitglied einer steuerlichen Gruppe iSd §9 KStG.

D. Sonstige Angaben

1. Beziehungen zu verbundenen Unternehmen

Verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB sind alle Unternehmen. die zum Konzernabschluss der Sanofi S.A.. Paris. Frankreich. gehören. Geschäfte mit diesen Gesellschaften werden wie mit unabhängigen Dritten abgewickelt.

2. Konsolidierungskreis

Bis zum 30. April 2025 war die Sanofi S.A.. Paris. Frankreich. jenes Mutterunternehmen. welches den Konzernabschluss für den größten und kleinsten Kreis des Unternehmens aufstellt. Die Opella Healthcare Austria GmbH wurde in den Konzernabschluss der Gruppe miteinbezogen. Der Konzernabschluss ist beim Handelsregister Paris. Frankreich. hinterlegt.

3. Honorare für den Abschlussprüfer

Die Aufwendungen für den Abschlussprüfer betreffen ausschließlich die Prüfung des Jahresabschlusses in Höhe von EUR 36.000 (Vorjahr: TEUR 26).

4. Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer

Die durchschnittliche Anzahl an Arbeitnehmern betrug:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 18
20252024
Angestellte2525

Gemäß § 242 Abs. 4 UGB unterbleibt die in § 239 Abs. 1 UGB geforderte Aufschlüsselung von Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen sowie der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung.

5. Zusammensetzung der Geschäftsführung

Julia Rutkovska (seit 09.09.2025)

Andras Vargha (seit 09.09.2025)

Christian Emmanuelle Betancourt Reyes (bis 6.11.2025. eingetragen 28.4.2026) Marco Di Sante (bis 03.09.2025)

6. Ergebnisverwendung

Es wird vorgeschlagen. den Bilanzgewinn in Höhe von TEUR 3.631 auf neue Rechnung vorzutragen.

7. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Nach dem Bilanzstichtag sind keine wesentlichen Ereignisse eingetreten.

8. Pillar-II-Regelungen

Die Gesellschaft hat die Auswirkungen des Mindestbesteuerungsgesetzes (Pillar-II-Regelungen) analysiert. Die entsprechenden Vorschriften sind grundsätzlich auf die Unternehmensgruppe anwendbar. Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen und Berechnungen ergibt sich zum Abschlussstichtag keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungssteuer (Top-up Tax).

Wien, am 28.05.2026

gez.:

gez.:

1% 29

Julia Rutkovska (28/05/2026 14:01:06 GMT+2)

Julia Rutkovska

Geschäftsführerin

Andras Vargha Geschäftsführer

Opella Healthcare Austria GmbH, Wien 31.Dezember 2025

A N L A G E N S P I E G E L GEMÄSS § 226 (1) UGB PER 31. DEZEMBER 2025

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 20
A n s c h a f f u n g s - bzw. H e r s t e l l u n g s k o s t e nk u m u l i e r t e A b s c h r e i b u n g e nBuchwertBuchwert
VortragZugängeStandVortragZugangZugängeStand31.12.202531.12.2024
1.1.202531.12.20251.1.2025durch Abspaltung31.12.2025
EUREUREUREUREUREUREUREUREUR

ANLAGEVERMÖGEN

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 20
Immaterielle Vermögensgegenstände
Geschäfts(Firmen)wert14.364.400,850,0014.364.400,8511.491.520,680,001.436.440,0812.927.960,761.436.440,092.872.880,17

Opella Healthcare Austria GmbH

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 21
Schlüsselzahlen Jahresabschluss 202520252024
Opella Healthcare Austria GmbH
Ergebnisrechnung (T EUR)
Umsatzerlöse31.99631.370
Betriebsergebnis-472-305
Ergebnis vor Steuern453-325
Jahresüberschuß302-286
Bilanz (T EUR)
Aktiva21.21918.903
davon: Anlagevermögen1.4362.873
davon: Umlaufvermögen + Rechnungsabgrenzungsposten18.77015.130
davon: Aktive latente Steuern1012900
Passiva21.21918.903
davon: Eigenkapital9.5249.222
davon: Jahresüberschuß302-286
davon: Rückstellungen1.2901.788
davon: Verbindlichkeiten + Rechnungsabgrenzungsposten10.4057.892
Eigenkapitalquote45%49%
Durchschnittliche Mitarbeiterzahl2525

1. Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage

1.1 Geschäftsverlauf und Rahmenbedingungen:

Im Jahr 2025 verzeichnete die Opella Healthcare Austria GmbH eine weiterhin positive Entwicklung mit einem überdurchschnittlichem Umsatzwachstum verglichen mit der Marktentwicklung. Dazu trugen vor allem Mucosolvan, Novalgin, Allegra, Dulcolax/Dulcosoft und Buscopan sowie Rhinospray bei.

1.2 Geschäftsergebnis, Ertragslage

Der Jahresüberschuss 2025 beträgt 302 TEUR.

1.3 Finanz- und Vermögenslage

Das Anlagevermögen besteht ausschließlich aus Goodwill, welcher planmäßig linear über 10 Jahre abgeschrieben wird.

Das Umlaufvermögen besteht im Wesentlichen aus Vorräten (6.711 TEUR), Forderungen aus dem Cash Pool (7.345 und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (821 TEUR).

Das Nennkapital i.H.v. 35 TEUR ist voll eingezahlt.

Die Verbindlichkeiten bestehen im Wesentlichen aus Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ggü. Dritten (794 TEUR) und Verbindlichkeiten ggü. Verbundenen Unternehmen (9.233 TEUR).

Der Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit beträgt 1.222 TEUR (Vorjahr -1.424 TEUR).

1.4 Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

MITARBEITERINNEN und MITARBEITER

Anzahl der MitarbeiterInnen

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 22
Transfer 01.01.2025Eintritte Austritte Stand 311225
272425

Mit einer systematischen Personalweiterbildung und entwicklung, die auf einem transparenten Kompetenzmodell beruht, zielt Opella auf eine stetige Verbesserung des Wissens und der Fähigkeiten seiner MitarbeiterInnen ab. Damit steigt nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Motivation.

UMWELTSCHUTZ

Die Umweltproblematik für das Unternehmen ist beschränkt auf die reguläre Entsorgung von Gebinden (Entrichtung der ARA-Gebühren) und den Fuhrpark, der technisch auf aktuellem Stand ist. Zur Stärkung des Umweltschutzgedankens setzt die Opella Healthcare Austria GmbH vermehrt schadstoffarme Fahrzeuge ein.

1.5. Zweigniederlassungen

Die Opella Healthcare Austria GmbH betriebt keine Zweigniederlassungen.

2. Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken des Unternehmens

Für das Jahr 2026 planen wir im Vergleich zu 2025 ein negatives Wachstum bei den Net Sales, bedingt durch die verpflichtende Preissenkung von Novalgin im vierten Quartal 2026. Im OTC-Portfolio planen wir ein Wachstum von +4 % gegenüber LE, getrieben durch freiwillige Preiserhöhungen, eine positive Volumenentwicklung sowie einige Neueinführungen.

Im RX-Portfolio erwarten wir hingegen einen Rückgang von -15 %, bedingt durch die Preissenkung von Novalgin sowie einen negativen Volumeneffekt aufgrund von Generika im Markt.

Trotz einer schwachen Husten-Saison im ersten Halbjahr planen wir, das im letzten Jahr gesetzte Budgetziel für 2026 zu erreichen.

Ausfallrisiken

Das maximale Ausfallrisiko ist auf die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen (Buchwert von 10.770 TEUR) begrenzt. Für einen möglichen Forderungsausfall werden entsprechende Wertberichtigungen gebildet. Das Ausfallrisiko ist weiterhin als gering einzustufen, da eine solide Handelsbeziehung zu den Abnehmern besteht und die Außenstandsdauer monatlich anhand von Kennzahlen überwacht wird.

Liquiditäts- und Cashflow-Risiken

Liquiditäts- und Cashflow-Risiken begegnet die Gesellschaft durch ständige fristbezogene Überwachung der Zahlungseingänge (Debitorenmanagement) und der Zahlungsverpflichtungen. Grundsätzlich betreibt die Gesellschaft eine vorsichtige Veranlagungs- und Ausschüttungspolitik. Die Finanzierung von Investitionen erfolgt überwiegend im Wege der Innenfinanzierung.

Zinsänderungsrisiko

Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich kurzfristig und unverzinst. Das Zinsänderungsrisiko wird auch bei der Auswahl der Veranlagung von Geldüberschüssen und Wertpapieren des Anlagevermögens berücksichtigt.

Sicherungsgeschäfte

Im Geschäftsjahr 2025 bestanden keine Sicherungsgeschäfte.

Risikomanagement

Die Opella Healthcare Austria GmbH verfügt über ein Risikomanagementsystem, das in Form einer allgemeinen, konzernweit gültigen Verfahrensanweisung verankert ist.

Das Risikomanagement dient der langfristigen Sicherung des Unternehmensbestandes und auch der Wertsteigerung, und stellt damit für die Opella Healthcare Austria GmbH einen wesentlichen Erfolgsfaktor dar.

3. Forschung & Entwicklung

Forschung & Entwicklung hat für das Unternehmen erste Priorität. Wie in der Vergangenheit bemüht sich die Opella Healthcare Austria GmbH, sich an klinischen Forschungen umfassend zu beteiligen oder diese zu unterstützen.

4. Vollständigkeit des Abschlusses

Der vorgelegte Abschluss wurde nach bestem Kenntnisstand aller Geschäftsvorfälle bis zum 31. Dezember 2025 nach den vorstehend erklärten Richtlinien erstellt. Von der Erstellung des Abschlusses bis zum heutigen Tag sind uns keine Vorgänge von besonderer Bedeutung bekannt geworden, die im vorgelegten Abschluss hätten berücksichtigt werden müssen und/oder diesen verändert hätten.

Wien, am 28.05.2026

Julia Rutkovska (28/05/2026 14:01:06 GMT+2)

Julia Rutkovska Geschäftsführerin Andras Vargha Geschäftsführer

K İÇ Х AMMERDER STEUERBERATERINNEN UND IRTSCHAFTSPRÜFERINNEN Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)

Zur Verfügung gestellt vom Vorstand der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält. (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

I.TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt

(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im

Zweifel (2)-(4):

(2) Bei

Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die

Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.

Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein

Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher

Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die

Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.

(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3

2017

WTBG

bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten

Beauftragung.

(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.

(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durcheinen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter imSinnedieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.

(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungenaus-

schließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländischesRecht

ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließendenschrif-

tlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sichdaraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass dievon ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer imRahmender Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung– lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einemeinreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.

(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die währenddes Auftragverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einemihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sichzur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters anden Auftragnehmer verpflichtet.

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden undihmvon allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, diefür die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auchfür die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte undübergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für dieRichtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungenim Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlichzu bestätigen.

(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderenAbschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit dieseRisiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.

(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für dieFertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sindbestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werdennach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nicht- prüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDASVO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.

(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur

Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; einVerstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller nochnicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichenZustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglichhervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen alsauch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte vonder Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigungvon Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertretensind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistungdes Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerungnicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeitenim Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden imZusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298Satz2 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssummeder Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sichauf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtlicheFolgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden ineinem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendesTun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn diebetreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungenberuht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.

(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von demSchaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführungdes Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zumErsatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.

(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Datenverarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Drittenalsan den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, un- beschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedemFall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit

ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten. (9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungsund Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. (3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

(5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags. (2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. (4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen

Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zumverbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber inder Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkungdes

Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vomAuftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eineihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleichesgilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowieunterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dannden Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahmeder Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßesMitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesemFall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarteEntgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sindgegebenenfalls zu aliquotieren.

(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderlicheMitwirkungdes Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihmzur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dassnach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durchden Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durchden Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruchfür drei Monate.

12. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergebensich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurdesind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. (2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde. (3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.

(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfangzur

Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.

(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondereUmstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch denAuftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auchbei unzureichenden Pauschalhonoraren).

(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (7) bis (9):

(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die

betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den

Nebenkosten.

(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.

(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erle-

digung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem

das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.

(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.

(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende

der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rech-

nungslegung zu laufen.

(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungs-

datum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden.

Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rech-

nung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das

ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter

Unternehmern, wird verzichtet.

(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.

(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.

(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).

(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Sonstiges

(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft,

in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format anden Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, dieDaten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der AuftragnehmerAnspruchauf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine Übergabedieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfallsdafür nicht zu.

(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebersalle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit vondiesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischendem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, dieder Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagenbereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).

(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstelle und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt sinngemäß). Dieweitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durchDritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgenaus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der Unterlagen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungenmit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldernoder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.

(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderungist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf einAnderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vomerfolgtenTransfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschlussdes nationalen Verweisungsrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.

(3) Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung– das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.

II. TEIL

15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchem gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. (2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt. (4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7 Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.

(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.

Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug

um Zug

1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen

Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu

vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:

Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Ubersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.

(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:

Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen

ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:

(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.

(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

© Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1100 Wien

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