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Lagebericht 2025

Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH

Original-PDF

Stichtag 31. Dez. 2025 · Eingereicht am 29. Sep. 2026

Inhaltsverzeichnis

Anlagevermögen

Sachanlagen

Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert werden. Die geringwertigen Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von EUR 1.000,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend vorgenommen.

Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 1
Nutzungsdauer
in Jahren
Bauten9,50- 10,00
Betriebs- und Geschäftsausstattung1,00- 13,00

Umlaufvermögen

Vorräte

Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu niedrigeren Tageswerten. Ein Teil des Goldbestandes wird über eine Handelsplattform zu fixierten Preisen gekauft/verkauft, dieser Bestand wird mit Anschaffungskosten oder niedrigeren Tageswerten bewertet.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Fremdwährungsforderungen wurden mit ihrem Entstehungskurs oder mit dem niedrigeren Devisenbriefkurs zum Bilanzstichtag bewertet.

Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt.

Rückstellungen

Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen und ähnliche Verpflichtungen

Durch die Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen entfällt die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen.

Pensionsrückstellungen

Die Rückstellungen für Pensionen wurde nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem Teilwertverfahren (Verfahren der laufenden Einmalprämien) auf Basis eines Rechnungszinssatzes von 2,22% (Vorjahr 1,96%), einer durchschnittlichen Bezugserhöhung von 2,00%, des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und unter Zugrundelegung der Berechnungstafeln von Ettl-Pagler berechnet.

Die steuerlich zulässige Rückstellung beträgt EUR 78.012,00 (Vorjahr EUR 68.025,00)

Sonstige Rückstellungen

In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Bis auf die Jubiläumsrückstellungen haben sämtliche Rückstellungen haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.

Kapitalrücklage

Mit der außerordentlichen Generalversammlung vom 22. Juni 2026 wurde die Verschmelzung der Gold & Co Beteiligungs GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH als übernehmende Gesellschaft in Anwendung des Art I UmgrStG rückwirkend zum 31. Oktober 2025 beschlossen.

Es ist somit in Anwendung des Artikels I Umgründungssteuergesetz mit Wirkung zum 31. Oktober 2025 das

Vermögen der Gold & Co Beteiligungs GmbH als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

Das Verschmelzungskapital wurde abzüglich des Wertes der Beteiligung sowie abzüglich der im Rückwirkungszeitraum bereits beschlossenen Ausschüttungen als nicht gebundene Kapitalrücklage erfasst.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Latente Steuerschulden und Steueransprüche

Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze ermittelt, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Steuerbelastung oder -entlastung voraussichtlich Geltung haben werden. In der vorliegenden Berechnung wurde von einem Steuersatz von 23% ausgegangen.

Währungsumrechnung

Fremdwährungsforderungen wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem niedrigeren Devisenbriefkurs zum Bilanzstichtag bewertet.

Fremdwährungsverbindlichkeiten wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem höheren Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag bewertet.

Im Falle der Deckung durch Termingeschäfte wurde die Bewertung unter Berücksichtigung des Terminkurses durchgeführt.

Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Erläuterungen zur Bilanz

Anlagevermögen

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind in folgendem Anlagenspiegel dargestellt:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 4
Anschaffungs-/HerstellungskostenAbschreibungen kumuliertBuchwert
Zugänge
01.01.2025Abgänge01.01.2025 AbschreibungenAbgänge01.01.2025
31.12.2025Umbuchungen31.12.2025Zuschreibungen31.12.2025
Anlagevermögen
Sachanlagen
Bauten667.584,100,00236.310,1855.875,120,00431.273,92
692.584,100,00292.185,300,00400.398,80
25.000,00
davon Investitionen in fremde
Gebäude667.584,100,00236.310,1855.875,120,00431.273,92
692.584,100,00292.185,300,00400.398,80
25.000,00
Betriebs- und
Geschäftsausstattung356.445,24171.854,93178.225,59113.750,6652.755,04178.219,65
475.543,7552.756,42239.221,210,00236.322,54
0,00
Anlagen in Bau25.000,00254.612,450,000,000,0025.000,00
254.612,450,000,000,00254.612,45
-25.000,00
1.049.029,34426.467,38414.535,77169.625,7852.755,04634.493,57
1.422.740,3052.756,42531.406,510,00891.333,79
0,00
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen
Unternehmen3.349,700,000,000,000,003.349,70
3.349,700,000,000,003.349,70
0,00
Summe Anlagenspiegel1.052.379,04426.467,38414.535,77169.625,7852.755,04637.843,27
1.426.090,0052.756,42531.406,510,00894.683,49
0,00

Vorräte

Zusammensetzung:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 5
31.12.202531.12.2024
Waren12.286.233,626.684.686,71
geleistete Anzahlungen 0 %1.280.513,7046.118,59
geleistete Anzahlungen 20 %19.600,000,00
13.586.347,326.730.805,30

Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu niedrigeren Tageswerten.

Ein Teil des Goldbestandes wird über eine Handelsplattform zu fixierten Preisen gekauft/verkauft, dieser Bestand wird mit Anschaffungskosten oder niedrigeren Tageswerten bewertet.

Beteiligungen

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 5
Letztes
FirmennameFirmensitzEigenkapital in €Anteil in %Ergebnis in €
Prizrenska 1, 11102
Belgrad, Gemeinde
GOLD&Co Investment InternationalStari Grad, Republik
d.o.o. Beograd.Serbienk.A.51,0k. A.
letzter Bilanzstichtag: 31.12.2025

Nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksame Erträge:

In den sonstigen Forderungen sind folgende wesentliche Erträge Abschlussstichtag zahlungswirksam werden:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 5
enthalten, die erst nach dem
31.12.202531.12.2024
EUREUR
Versicherungsaktivierungen141.989,69286.791,84
141.989,69286.791,84

Latente Steuerschulden und Steueransprüche

Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze ermittelt, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Steuerbelastung oder -entlastung voraussichtlich Geltung haben werden.

Zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen folgende

Unterschiedsbeträge bzw. Steuerlatenzen:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 6
BuchwertLatente Steuer
aktivpassivaktiv
UBSIB 31.12.2025 31.12.202531.12.2024Veränderung
Anlagevermögen
Sachanlagen
Betriebs- und
Geschäftsausstattung81.296,6178.983,200,00-532,090,00-532,09
Umlaufvermögen
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände0,0012.919,312.971,440,004.466,71-1.495,27
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen156.345,0078.012,0018.016,590,0018.337,90-321,31
sonstige Rückstellungen25.310,3110.579,903.387,990,002.081,491.306,50
181.655,3188.591,9021.404,580,0020.419,39985,19
Summe Latente Steuern262.951,92180.494,4124.376,02-532,0924.886,10-1.042,17

Investitionszuschüsse

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 6
Aufgliederung der Investitionszuschüsse nach den Entwicklung während des Geschäftsjahres:einzelnen Posten des Anlagevermögens sowie
Stand 01.01.2025Verbrauch Stand 31.12.2025
Sachanlagen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Büromaschinen, EDV-Anlagen
Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG191,94127,9663,98
PKW
Investitionsprämie Covid-19 14%3.149,30899,802.249,50
Summe Investitionszuschüsse3.341,241.027,762.313,48

Rückstellungen

Zusammensetzung und Entwicklung der Rückstellungen:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 7
StandStand
01.01.2025VerwendungAuflösungZuweisung31.12.2025
Rückstellungen für
Pensionen
Rückstellung f. Pensionen147.755,000,000,008.590,00156.345,00
Steuerrückstellungen
Rückstellung für
Körperschaftsteuer88.044,0088.044,000,001.692.443,001.692.443,00
sonstige Rückstellungen
Rückstellungen für nicht
konsumierte Urlaube27.717,2327.717,230,0047.944,2747.944,27
Rückstellungen für
Jubiläumsgelder15.178,490,000,0010.131,8225.310,31
Rückstellungen für
Gutstunden16.382,785.061,340,000,0011.321,44
Rückstellungen für
Beratungskosten45.000,0045.000,000,0056.200,0056.200,00
Rückstellungen für
drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften15.674,270,006.047,610,009.626,66
119.952,7777.778,576.047,61114.276,09150.402,68
Summe Rückstellungen355.751,77165.822,576.047,611.815.309,091.999.190,68

Die steuerlich zulässige Pensionsrückstellung beträgt EUR 78.012,00 (Vorjahr EUR 68.025,00).

Die Pensions- und die Jubiläumsrückstellung sind langfristig, während sämtliche andere Rückstellungen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben.

Verbindlichkeiten

Die Summe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00).

Nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksame Aufwendungen:

In den sonstigen Verbindlichkeiten sind folgende wesentliche Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 8
31.12.202531.12.2024
EUREUR
Übertrag Uniqa Lebensversicherung auf Mag. Maria Hell-Höflinger0,00107.005,22
Übertrag Wr. Städtische Lebensversicherung auf Mag. Maria
Hell-Höflinger0,0052.103,92
Umsatzsteuer-Zahllast158.503,3360.527,45
158.503,33219.636,59

Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen

Zusammensetzung:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 8
der folgenden
des folgendenfünf
GeschäftsjahresGeschäftsjahre
EUREUR
Verpflichtungen aus Leasingverträgen9.708,0013.753,00
Verpflichtungen aus Mietverträgen126.496,06626.300,75
136.204,06640.053,75

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.

Aufgliederung der Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse setzen sich wie folgt zusammen bzw. haben sich wie folgt entwickelt (Angaben in TEUR):

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 9
202562024% Veränderung%
Umsatzerlöse
Erlöse Inland129.96983,486.24282,443.72750,7
Erlöse EU18.03311,615.33214,62.70117,6
Erlöse sonstiges Ausland7.9055,13.1293,04.777152,7
Skonti00,000,00K. A.
155.908 100,0104.703 100,051.20548,9

Personalaufwand

In den Aufwendungen für Löhne und Gehälter sind Dotierungen für Rückstellungen für Jubiläen in Höhe von EUR 10.131,82 (Vorjahr EUR 3.593,52) und Dotierungen für Rückstellungen für Pensionen in Höhe von EUR 8.590,00 (Vorjahr EUR 9.734,00) enthalten.

Vorgänge von wesentlicher Bedeutung mit Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage Die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH hat mit StoneX Financial Ltd im Geschäftsjahr 2025 laufend Transaktionen abgeschlossen, bei denen Edelmetalle im ersten Schritt verkauft und anschließend wieder zurückerworben wurden.

Innerhalb des Geschäftsjahres 2025 wurden im Wesentlichen folgende Verkäufe und Einkäufe getätigt:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 9
2025EUR
Verkäufe StoneX Financial Ltd54.488.425,53
Einkäufe StoneX Financial Ltd54.489.363,08

Die Erlöse und Aufwendungen aus den Geschäften wurden gemäß AFRAC-Stellungnahme 15 saldiert unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen, da es sich nicht um Sicherungsgeschäfte handelt.

Weiters hat die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH zur Absicherung des Zinsrisikos im Geschäftsjahr 2025 laufende Zinsderivate.

Weitere Informationen zur Ausgestaltung dieser Geschäfte entnehmen Sie den Angaben im Anhang zu derivativen Finanzinstrumenten.

Aufwendungen für den Abschlussprüfer

Die Aufwendungen für den Abschlussprüfer setzen sich wie folgt zusammen:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 10
31.12.202531.12.2024
EUREUR
Prüfung des Jahresabschlusses30.000,0020.000,00
Andere Bestätigungsleistungen0,000,00
Steuerberatungsleistungen0,000,00
Sonstige Leistungen0,000,00
30.000,0020.000,00

Sonstige Angaben

Finanzinstrumente

Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten:

Die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH hat über StoneX Financial Ltd im Geschäftsjahr 2025 Hedginggeschäfte über Edelmetalle und Währungen zu Spekulationszwecken abgeschlossen.

Alle Devisenderivate werden einzeln bewertet und der sich in Summe je Währung ergebende Kursgewinn bzw. Kursverlust in der Gewinn- und Verlustrechnung im operativen Ergebnis unter der Position 6. sonstige betriebliche Aufwendungen erfasst, da weder eine Sicherungsbeziehung besteht, noch ein Zusammenhang mit der Finanzierung oder mit Finanzinvestitionen besteht.

Weiters hat die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH hat über GBE brokers Ltd im Geschäftsjahr 2025 Hedginggeschäfte über Edelmetalle und Währungen zu Spekulationszwecken abgeschlossen.

Alle Devisenderivate werden einzeln bewertet und der sich in Summe je Währung ergebende Kursgewinn bzw. Kursverlust in der Gewinn- und Verlustrechnung im operativen Ergebnis unter der Position 2. sonstige betriebliche Erträge erfasst, da weder eine Sicherungsbeziehung besteht, noch ein Zusammenhang mit der Finanzierung oder mit Finanzinvestitionen besteht.

Die derivativen Finanzinstrumente zum 31.12.2025 betreffen die UniCredit Bank Austria AG und bestehen ausschließlich aus Interest Rate Swaps. Die Bewertung zum Stichtag sieht wie folgt aus:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 10
ArtVolumen in EURAblaufdatumBewertung in EUR
Interest Rate Swap93.685,2329.02.2028-1.398,51
Interest Rate Swap357.144,0031.12.2030-7.822,48
Interest Rate Swap3.000.000,0031.03.2028-405,67
GESAMTEUR 3.450.829,23-9.626,66

Für zum Bilanzstichtag zum 31.12.2025 bestehende derivative Finanzinstrumente mit einem negativen Marktwert wurde im Rahmen der Einzelbewertung in dessen Höhe ein Passivposten gebildet.

Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft

Im Geschäftsjahr waren folgende Personen als Geschäftsführer tätig:

Mag. Hell-Höflinger Walter

Eine Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs 1 Z 3 und 4 UGB unterbleibt, da sie weniger als drei Personen betrifft.

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs, gegliedert nach Arbeitern und

Angestellten, betrug:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 11
20252024
Arbeiter00
Angestellte2117
Gesamt2117

Als Full-Time-Equivalent (FTE) ergibt sich für das Geschäftjahr 2025 in Summe 19 (Vorjahr: 15), was einer

Erhöhung des Gesamtpersonalstands gegenüber dem Vorjahr um 26,67% entspricht.

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen setzen sich wie folgt zusammen:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 11
31.12.202531.12.2024
EUREUR
Geschäftsführer und leitende Angestellte8.590,009.734,00
Andere Arbeitnehmer
8.590,009.734,00

Ergebnisverwendung

Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses:

Aus dem Bilanzgewinn 2024 wurden bereits Ausschüttungen in Höhe von EUR 1.440.000,00 beschlossen und im Jahr 2026 ausgeschüttet.

Es wird vorgeschlagen, vom Bilanzgewinn 2025 in Höhe von EUR 10.161.608,32 EUR 4.000.000,00 an die

Gesellschafter auszuschütten.

Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.721.608,32 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gibt keine wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingefreten sind urd ejne finanzielle Auswirkung zur Folge haben.

28.09.202

Datum, Unterschrift dee Geschäftsführers

Geschäftsmodell der Gesellschaft

Die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH (im Folgenden „Gold&Co“ oder „die Gesellschaft") mit Sitz in Wien ist im Handel mit Edelmetallen tätig. Der Unternehmensgegenstand umfasst den An- und Verkauf von Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Anlagebarren, Bullion- und Handelsgoldmünzen sowie numismatischen Münzen für Privat- und Geschäftskunden.

Ein wesentlicher zweiter Geschäftszweig ist der Edelmetallankauf: Nicht mehr genutzter Schmuck, Silberwaren, beschädigte Barren und Münzen sowie industrielle Edelmetallprodukte werden marktgerechten Preisen angekauft, fachgerecht aufbereitet und in verkäufliche Edelmetallware rückgeführt. Dieses Recyclinggeschäft leistet einen Beitrag zur Sekundärrohstoffversorgung und reduziert den Bedarf an neu geschürftem Material.

zu

Der Vertrieb erfolgt über drei Filialen im Großraum Wien sowie über eine eigene Online-Handelsplattform, die österreichweit und in die Europäische Union liefert. Die Verkaufspreise werden in Echtzeit an die internationalen Edelmetallmärkte angepasst.

Geschäftsverlauf

Erläuterungen über die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen

Das Geschäftsjahr 2025 war von geopolitischen Spannungen, Unsicherheiten an den Finanzmärkten und einer anhaltend erhöhten Nachfrage nach physischen Edelmetallen als Wertspeicher geprägt. Zentralbankkäufe, Entdollarisierungstendenzen und die Suche der Anleger nach stabilen Sachwerten stützten die Edelmetallpreise.

Spezifische Fragen und Probleme des Geschäftszweiges

Der Goldpreis stieg im Jahresverlauf von rund 84.416 EUR/kg zu Jahresbeginn (2. Jänner 2025) auf rund 123.607 EUR/kg zum Jahresende (28. Dezember 2025) – ein Anstieg von rund 46 %. Noch ausgeprägter verlief die Entwicklung des Silberpreises: Er stieg von rund 954,48 EUR/kg zu Jahresbeginn (2. Jänner 2025) auf rund 2.269,89 EUR/kg zum Jahresende (28. Dezember 2025) und hat sich mit einem Plus von rund 137,8 % mehr als verdoppelt. Diese außergewöhnliche Preisdynamik war für die Ertragslage der Gesellschaft von besonderer Bedeutung (siehe Abschnitt 3).

Der Jahreshöchststand wurde gegen Ende des Geschäftsjahres erreicht.

Entwicklung des Ergebnisses

Trotz wirtschaftlicher Herausforderungen konnte Gold&Co auch 2025 ein hervorragendes Geschäftsjahr verzeichnen:

Umsatzsteigerung:

Die Umsatzerlöse stiegen im Geschäftsjahr 2025 um 48,9 % von EUR 104,703 Mio auf EUR 155,908 Mio. Das Wachstum wurde von allen Absatzregionen getragen, wobei der Inlandsmarkt mit +50,7 % den größten absoluten Beitrag leistete und der Drittlandsexport mit +152,7 % die höchste relative Dynamik aufwies.

Gewinnentwicklung:

Das Betriebsergebnis verbesserte sich überproportional von EUR 1,72 Mio auf EUR 8,15 Mio. Wesentlicher Treiber war neben dem Mengenwachstum eine deutliche Verbesserung der Materialeinsatzquote von 95,5 % auf 90,8 %.

Silber-Sondereffekt

Ein wesentlicher Teil der Ergebnisverbesserung resultiert aus einem einmaligen, nicht wiederkehrenden Effekt im Silbergeschäft: Infolge eines außergewöhnlich hohen Silberabsatzes bei stark gestiegenen Marktpreisen wurden stille Reserven im Silberbestand realisiert. Dieser Sondereffekt ist nicht nachhaltig und wird sich in dieser Höhe voraussichtlich nur unter denselben Grundbedingungen wiederholen (siehe Abschnitt 11).

Investitionen:

Die Investitionen in Sachanlagen betrafen im Wesentlichen die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen in Bau (EUR 254,61 Tsd.; Vorjahr: EUR 25,00 Tsd.), die vor allem die nachhaltige Sanierung der Seminar Räumlichkeiten in den Kellergewölben unter dem Objekt Wipplingerstrasse 20, in dem in Folge eine neue Filiale von Gold&Co eingerichtet werden wird betreffen. Außerdem konnten für die steigende Mitarbeiteranzahl und des höheren Raumbedarfs die Büroanlagen in 1090 um zwei weitere Raumeinheiten erweitert werden, die sich aktuell in Umbau befinden. Die Inbetriebnahme und Bezug ist für die Bürounit das Frühjahr und für die Erweiterung des Kundenbereichs der Herbst 2026 geplant. Das Sachanlagevermögen erhöhte sich insgesamt von EUR 0,63 Mio auf EUR 0,89 Mio.

Der deutlich gestiegene Vorratsbestand wurde teils aus dem operativen Mittelzufluss, teils über Kreditlinien der Hausbanken finanziert. Die Gesellschaft verfügt über eine ausreichende Liquiditätsausstattung zur Bedienung ihrer kurzfristigen Verpflichtungen.

Personal- und Sozialwesen

Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl stieg im Geschäftsjahr 2025 auf rund 21 Personen, davon etwa 11 Frauen; unterjährige Zu- und Abgänge führten zu Schwankungen des Personalstands. Der Personalaufwand erhöhte sich um 34,4 % auf 1,26 Mio. EUR, was sowohl den Personalaufbau zur Bewältigung des Geschäftswachstums als auch freiwillige sowie kollektivvertragliche Gehaltsanpassungen widerspiegelt. Gold&Co fördert eine Unternehmenskultur, die auf Teamarbeit, Eigenverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ausgerichtet ist, und investiert gezielt in die Weiterbildung der Mitarbeiter.

Lage der Gesellschaft

Struktur des Unternehmens

- Organisationsstruktur

Im Geschäftsjahr 2025 beschäftigte Gold&Co im Durchschnitt 21 Mitarbeiter. Am Bilanzstichtag waren 20 Personen tätig, davon 11 Frauen.

- Bereiche, in denen das Unternehmen tätig ist

Handel mit Gold, Silber, Platin und Palladium Edelmetallankauf online Handelsplattform Investmentangebote

- bestehende Zweigniederlassungen 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 8 1090 Wien, Währinger Straße 48 1220 Wien, Kagraner Platz 1/1. OG

Die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage stellen sich wie folgt dar:

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 15
Vermögenslage
31.12.2025 31.12.2024+/-%
kurzfristiges Umlaufvermögen18.9948.87810.116113,9
kurzfristiges Fremdkapital8.4953.5304.964140,6
Working Capital (Netto-Umlaufvermögen)10.4995.3485.15296,3
Anlagevermögen89563825740,3
langfristiges Umlaufvermögen158346-188-54,3
langfristiges Fremdkapital9451.898-952-50,2
Reinvermögen (Eigenkapital)10.6074.4346.173139,2
Stammkapital353500,0
Kapitalrücklagen4080408k. A.
Bilanzgewinn10.1624.3965.766131,2
Investitionszuschüsse23-1-30,8
Summe Eigenkapital10.6074.4346.173139,2
Summe Fremdkapital9.4405.4284.01273,9
Bilanzsumme20.0479.86210.185103,3
Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 16
Ertragslage
20252024+/-%
Umsatzerlöse155.908104.70351.20548,9
Bestandsveränderungen5.6022.3743.227135,9
Betriebsleistung161.509107.07754.43250,8
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene
Leistungen
Materialaufwand-149.060-102.341-46.719-45.7
Aufwendungen für bezogene Leistungen-55-53-1-2,4
Skontoerträge, Boni, Rabatte101 -2177,3
-149.114-102.394-46.719-45,6
Rohertrag I12.3964.6837.713164,7
Personalaufwand
Gehälter-990-740-250-33,7
soziale Aufwendungen-271-198-73-36.7
davon Aufwendungen für Altersversorgung-9-10111,8
davon Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen davon Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene-13-9-4-41,0
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und
Pflichtbeiträge-246-178-68-38,2
-1.260-938-322-34,4
Rohertrag II11.1353.7457.390197,4
sonstige betriebliche Erträge782849174,2
sonstige betriebliche Aufwendungen-2.895-1.921-974-50,7
Aufwendungen aus Finanzanlagen0-161597,4
Finanzerträge
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge45-1-23,4
Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
(EBITDA)8.3221.8426.480351,8
Abschreibungen-170-135-34-25,3
Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)8.1531.7076.446377,7
Zinsen und ähnliche Aufwendungen-193-2475321,7
Ergebnis vor Steuern (EBT)7.9601.4606.499445,1
Steuern vom Einkommen-1.824-336-1.487 -442,0
Jahresüberschuss6.1361.1245.012446,1
Veränderung von Rücklagen
Auflösung von Kapitalrücklagen3700370k. A.
Jahresgewinn6.5061.1245.382479,0

Eigenkapitalrentabilität

Die Eigenkapitalrentabilität ergibt sich aus dem Verhältnis des Ergebnis vor Steuern (Summe aus Z 8 und Z 12) zum Eigenkapital.

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 17
Berechnung:20252024
Ergebnis vor Steuern (Summe aus Z 8 und
Z 12) x 100179,5 %36,1 %
Eigenkapital zum 01.01.2025

Gesamtkapitalrentabilität

Die Gesamtkapitalrentabilität ergibt sich aus dem Verhältnis des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern zum Gesamtkapital.

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 17
Berechnung:20252024
Ergebnis vor Zinsen und Steuern x 100
Gesamtkapital zum 01.01.202582,7 %21,1 %

Finanzlage

- Liquidität und Verschuldungsgrad

Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 17
31.12.202531.12.202431.12.2023
Verschuldungsgrad in %89,00122,4199,79
Angaben aus dem Lagebericht, Originalseite 18
- Kapitalflussrechnung
20252024
Ergebnis vor Steuern7.9601.460
Uberleitung auf den Netto-Geldfluss aus dem Ergebnis vor Steuern
Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des
Investitionsbereichs01
Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
sowie auf Wertpapiere des Umlaufvermögens170135
Erträge aus der Auflösung von Bewertungsreserven aus
Investitionszuschüssen-1-1
Geldfluss aus dem Ergebnis8.1281.595
Zunahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie
anderer Aktiva-7.857-1.889
Zunahme der Rückstellungen, ausgenommen für Steuern vom Einkommen3968
Ab-/Zunahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie
anderer Passiva-336291
-7.986-1.394
Netto-Geldfluss aus dem Ergebnis vor Steuern-2666
Zahlungen für Steuern
Steuern vom Einkommen-1.824-336
sonstige Forderungen aus Steuern0276
aktive latente Steuern11
Veränderungen Steuerrückstellungen1.60451
-218-9
Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit-24557
Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit
Anlagenzugänge It. Anlagenspiegel (ohne Finanzanlagen)-426-210
Investitionszuschüsse00
-426-209
Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus der Bedienung des Eigenkapitals-740-729
Einzahlung von Kapitalrücklagen7780
Einzahlungen/Auszahlungen für die Aufnahme/Tilgung von sonstigen
Finanzkrediten2.704986
2.742257
zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes2.071104
Finanzmittelbestand am Beginn der Periode1.6811.577
Finanzmittelbestand am Ende der Periode3.7521.681

Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft

Für das Geschäftsjahr 2026 geht die Gesellschaft von einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit auf solider Basis aus. Die Geschäftsführung erwartet eine moderate Umsatzentwicklung; die Höhe der Rohmarge wird weiterhin durch den nachgefragten Produktmix, externe Markteinflüsse und regulatorische Rahmenbedingungen bestimmt, die nur bedingt planbar sind.

Der im Geschäftsjahr 2025 erzielte Ergebnisbeitrag resultierte zu einem Gutteil aus der Realisierung stiller Reserven im Silberbestand und es ist durch ein langhaltendes, aber aus geopolitischer sowie gesamtwirtschaftlicher Betrachtung eher unwahrscheinlichem bearishem Kursszenario möglich, dass dieser 2026 nicht in vergleichbarer Höhe erzielt wird. Das Ergebnis 2026 ist daher bei extrem negativem Kursverhalten voraussichtlich unter dem außergewöhnlich hohen Niveau des Berichtsjahres zu erwarten.

Strategisch plant die Gold&Co den weiteren Ausbau des Edelmetallankaufs (Sekundärgold), die Weiterentwicklung der Online-Handelsplattform sowie den Ausbau des Geschäftskundensegments. Die Beteiligung in Serbien soll zur Erschließung des südosteuropäischen Marktes beitragen.

- Mitarbeiter

Als verantwortungsbewusster Arbeitgeber wird Gold&Co auch künftig in seine Mitarbeiter investieren. Das Unternehmen setzt auf eine nachhaltige Personalstrategie und bietet seinen Mitarbeitern gezielte Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten. Besonders wichtig sind dabei Gleichberechtigung, Chancengleichheit und ein inklusives Arbeitsumfeld, das allen Beschäftigten die Möglichkeit gibt, ihr Potenzial voll zu entfalten. Maßnahmen zur Förderung von Frauenkarrieren und der Unterstützung von Alleinerziehenden sind dabei fester Bestandteil der Unternehmenspolitik.

- Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit bleibt ein essenzielles Unternehmensziel. Gold&Co wird verstärkt auf umweltfreundliche Prozesse im Edelmetallhandel setzen und durch Steigerung der urbanen Sekundärgoldversorgung zunehmend seine Verkäufe unter weitgehenden Verzicht auf neu geschürftes Gold zu decken und seine Wettbewerbsfähigkeit weiter ausbauen. Mit einem klaren Fokus auf Innovation, Nachhaltigkeit und Kundenzufriedenheit blickt Gold&Co optimistisch in die Zukunft.

Gold&Co wird auch 2026 weiterhin nachhaltige Prozesse in den Fokus rücken und umweltfreundliche Lösungen im Edelmetallhandel stärken. Durch Investitionen in moderne Technologien und ressourcenschonende Verfahren soll die Wettbewerbsfähigkeit langfristig gesichert und ausgebaut werden.

Volkswirtschaftliche Entwicklung

Angesichts der fortgesetzten wirtschaftlichen wie auch geopolitischen Unsicherheiten, sowie der sich verändernden regulatorischen Rahmenbedingungen bleibt das Unternehmen flexibel, um auf neue Herausforderungen schnell reagieren zu können. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der digitalen Services und die Implementierung neuer Technologien sollen Gold&Co ermöglichen, sich erfolgreich an veränderte Marktbedingungen anzupassen und seinen Kunden erstklassige Dienstleistungen anzubieten.

Forschung und Entwicklung

Die Gold & Co Luxury Goods Handels GmbH betreibt im Wesentlichen keine Forschung und Entwicklung.

Wesentliche Risiken und Ungewissheiten

- Marktrisiko (Edelmetallpreis- und Währungsrisiko)

Die in der Bilanz ausgewiesenen Vorräte bestehen zum wesentlichen Teil aus Edelmetallen. Kursschwankungen und Bestandsveränderungen unterliegen der Kontrolle und Steuerung des Edelmetallmanagements. Durch die laufende Uberwachung der Börsennotierungen können An- und Verkaufspreise zeitgleich an veränderte Marktsituationen angepasst werden. Sämtliche Edelmetallbewegungen werden im unternehmenseigenen Warenwirtschaftssystem erfasst, das laufend die aktuellen Bestände ermittelt; diese werden – abgesehen von einer geringen Schwankungsbreite – durch Anund Verkäufe ausgeglichen gehalten.

Die Absicherung gegen Preisschwankungen erfolgt überwiegend in physischer Form.

- Ausfallsrisiko

Zahlungsausfälle der Kunden sind aufgrund der überwiegenden Vorkasse-Zahlungsbedingungen weitgehend ausgeschlossen. Für ausgewählte Stammkunden werden interne Limits je nach Art und Umfang der Geschäftsbeziehung eingeräumt.

- Liquiditätsrisiko

Liquiditätsrisiken bestehen aufgrund der Zahlungsmittelstruktur und der überdurchschnittlichen

Eigenkapitalquote nicht in wesentlichem Umfang. Eventuelle Engpässe werden über Kreditlinien der Hausbanken abgedeckt.

- Risiken aus dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten

Zu Spekulationszwecken schließt die Gesellschaft derivative Finanzinstrumente auf Edelmetalle und Währungen ab.

Die Gesellschaft sieht sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt, die aus den eingesetzten derivativen Finanzinstrumenten resultieren können.

- Währungsrisiken

Währungsrisiken werden durch Währungsderivate begrenzt.

- Zinsrisiken

Zur Absicherung bestehender Zinsrisiken wurden Zinsderivate angeschafft.

- Beschaffungs- und Lieferrisiko

Im Berichtsjahr verlängerten sich die Herstellungs- und Lieferzeiten für bestimmte Waren von rund zehn Werktagen auf bis zu zwei Monate. Dem daraus resultierenden Risiko von Lieferengpässen begegnet die Gesellschaft durch vorausschauenden Vorratsaufbau, der die gestiegene Kundennachfrage weitgehend zeitgerecht decken konnte.

- Compliance- und Geldwäscherisiko

Als Edelmetallhändler unterliegt die Gesellschaft den Vorschriften zur Geldwäscheprävention. Gold&Co setzt die regulatorischen Anforderungen durch Identitätsprüfung nach den AML-Vorgaben im stationären wie im Online-Geschäft, Dokumentations- und Meldepflichten, die Erfassung meldepflichtiger Transaktionen sowie laufende Schulungen durch den internen Geldwäschebeauftragten um. Ergänzend kommen Software-Lösungen und bei Großaufträgen eine externe Compliance-Prüfung zum Einsatz.

28.09.2026. Datum, Unterschrift des Geschäftsführers

İÇ Dw UU I A ƒ KAMMER DER STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)

Empfohlen vom

Vorstand der Kammer der Steuerberater und

Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält. (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

I.TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): (2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Erhält der Auftragnehmer für die laufende

Steuerberatung ein

Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.

(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er ‒ mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ‒ lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.

(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.

(3) Soweit

die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.

(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.

(5) Vorstehende Absätze Sachverständigentätigkeit. (2) bis (4) gelten nicht bei

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.

(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.

(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen

(sowohl Prüfungs- als auch

Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon ‒ insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation ‒ nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes

bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine

fortgeschrittene elektronische

Signatur (Art. 26 eIDAS-

VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.

(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch

mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das

Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. ‒ falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird ‒ sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des

Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.

(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.

(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten

verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(8) E

Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit

ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.

(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers

im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist. (5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.

(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.

(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags ‒ sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen

Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des

Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. (2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.

12. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine

Viertelstunde.

(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.

(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.

(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).

(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (7) bis (9):

(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den Nebenkosten.

(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und

Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.

(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche

Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von

jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.

(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.

(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter

Rechnungslegung zu laufen.

(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.

(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.

(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.

(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).

(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf

Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Sonstiges

(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer

Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.

(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).

(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der Unterlagen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.

(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. (3) Gerichtsstand ist ‒ mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ‒ das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.

II. TEIL

15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im

Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt.

(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7

Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.

(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt e 15 nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.

Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug

um Zug

1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:

Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.

(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:

Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:

(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies dem

Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.

(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

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