Inhaltsverzeichnis
ergon
Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025
der
Entacher GmbH 5611 Großarl, Gewerbepark 16
ent ner
Ergon Wirtschaftsprüfungs GmbH 5020 Salzburg, Hellbrunner Straßße 15
Inhaltsverzeichnis
1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung. 1 I1. Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses ..3 IIl. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses. 4 IV. Bestätigungsvermerk. 5
Beilagenverzeichnis:
Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 Bilanz zum 31. Dezember 2025. I Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2025. II Anhang für das Geschäftsjahr 2025 . III Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025. IV
Andere Beilagen
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)
An die Mitglieder der Geschäftsführung der
Entacher GmbH 5611 Großarl, Gewerbepark 16
Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 der
Entacher GmbH 5611 Großarl, Gewerbepark 16
(im Folgenden auch kurz "Gesellschaft” genannt)
abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:
I. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung
Mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 05. Dezember 2025 der Entacher GmbH, 5611 Großarl, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt bzw. bestellt. Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, schloss mit uns einen Prüfungsvertrag, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht gemäß den §§ 269 ff UGB zu prüfen.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd § 221 UGB.
Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.
Diese Prüfung erstreckt sich, unter Einbeziehung der Buchführung, darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses die gesetzlichen Vorschriften und die gegebenenfalls ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Osterreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing). Wir weisen darauf hin, dass das Ziel der Abschlussprüfung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.
Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von Dezember 2025 (Vorprüfung) sowie April 2026 bis September 2026 (Hauptprüfung) durch. Die Prüfung wurde mit dem Datum dieses Berichts materiell abgeschlossen.
Ergon Wirtschaftsprüfungs GmbH
Entacher GmbH
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Dr. Ferdinand Schroffner, Wirtschaftsprüfer, verantwortlich.
Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) herausgegebenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)" einen integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten.
Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275 UGB zur Anwendung.
Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses
Entacher GmbH
Il. Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten. Wir verweisen daher auf die entsprechenden Angaben der Geschäftsführung im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht.
Ill. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
A. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss und zum Lagebericht
Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der gegebenenfalls ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fest.
Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir - soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten - die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.
Der Lagebericht entspricht nach unseren abschließenden Beurteilungen den gesetzlichen Vorschriften.
B. Erteilte Auskünfte
Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.
C. Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs 2 und Abs 3 UGB (Ausübung der
Redepflicht)
Bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer haben wir im zu prüfenden Geschäftsjahr keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Gesellschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) sind nicht gegeben.
IV. Bestätigungsvermerk
Bericht zum Jahresabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den beigefügten Jahresabschluss der
Entacher GmbH 5611 Großarl, Gewerbepark 18
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2025 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Ubereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Ubereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Ubereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Ubereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Ubereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Ubereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Ubereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. • Wir gewinnen ein Verständnis von den für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben. • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben. • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
Bericht zum Lagebericht
Der Lagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Ubereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.
Salzburg, am 21. September 2026
Ergon Wirtschaftspretags GmbH
Mag. Dr. Ferdinand-Schroffner Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.
Beilagen
5
| 2025 | 2024 | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Umsatzerlöse | 25.463.691,93 | 21.717.693,35 |
| 2. sonstige betriebliche Erträge | |||
| a) übrige | 312.278,05 | 392.944,43 | |
| 3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene | |||
| Herstellungsleistungen | |||
| a) Materialaufwand | 15.710.946,76 | 13.094.774,68 | |
| b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | 1.043.637,82 | 951.161,13 | |
| 16.754.584,58 | 14.045.935,81 | ||
| 4. | Personalaufwand | ||
| a) Löhne | 1.202.515,61 | 1.101.725,85 | |
| b) soziale Aufwendungen | 381.803,45 | 332.675,53 | |
| aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an | |||
| betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene | 29.270,22 | 10.231,43 | |
| Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben | |||
| und Pflichtbeiträge | 339.597,59 | 302.685,00 | |
| 1.584.319,06 | 1.434.401,38 | ||
| 5. | Abschreibungen | ||
| a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens | |||
| und Sachanlagen | 2.181.111,12 | 2.573.884,02 | |
| 6. sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
| a) Steuern, soweit sie nicht unter Steuern vom | |||
| Einkommen fallen | 3.132,88 | 3.000,42 | |
| b) übrige | 3.847.325,45 | 3.381.289,63 | |
| 3.850.458,33 | 3.384.290,05 | ||
| 7. Zwischensumme aus Z 1 bis 6 (Betriebsergebnis) | 1.405.496,89 | 672.126,52 | |
| 8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 160.545,92 | 20.591,65 | |
| 9. Aufwendungen aus Wertpapieren des | |||
| Umlaufvermögens | 0,00 | 15.681,79 | |
| davon Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 0,00 | 15.681,79 | |
| 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 233.299,74 | 383.712,90 | |
| 11. Zwischensumme aus Z 8 bis 10 (Finanzergebnis) | -72.753,82 | -378.803,04 | |
| 12. Ergebnis vor Steuern (Summe aus Z 7 und Z 11) | 1.332.743,07 | 293.323,48 | |
| 13. Steuern vom Einkommen | 291.637,59 | -165.307,53 | |
| davon latente Steuern | 22.411,07 | -167.101,75 | |
| 14. Ergebnis nach Steuern | 1.041.105,48 | 458.631,01 | |
| 15. Jahresüberschuss | 1.041.105,48 | 458.631,01 | |
| 16. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 12.018.184,41 | 11.559.553,40 | |
| 17. Bilanzgewinn | 13.059.289,89 | 12.018.184,41 | |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden - soweit gesetzlich geboten - berücksichtigt.
Anlagevermögen
Immaterielles Anlagevermögen
Die erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert sind.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen.
Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt:
| Nutzungsdauer | ||
|---|---|---|
| in Jahren | ||
| Software | 4,00 - | 5,00 |
Sachanlagen
Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert werden. Die geringwertigen Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von EUR 1.000,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend vorgenommen.
Von den Zugängen des ersten Halbjahres wurde die volle und von jenen des zweiten Halbjahres die halbe Abschreibung verrechnet.
Umgekehrt wurde von den Abgängen des ersten Halbjahres die halbe und von jenen des zweiten Halbjahres die volle Abschreibung verrechnet.
Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt:
| Nutzungsdauer | |
|---|---|
| in Jahren | |
| Bauten | 10,00 - 66,66 |
| Lagerplatz | 10,00 - 24,00 |
| Maschinen | 4,00 - 15,00 |
| Betriebs- und Geschäftsausstattung | 1,00 - 20,00 |
Finanzanlagen
Das Finanzanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten bewertet.
Außerplanmäßige Abschreibungen werden nur dann vorgenommen, wenn Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.
Stellt sich heraus, dass die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären zuzuschreiben.
Im Geschäftsjahr wurden Wertpapiere mit einem Buchwert von EUR 716.227,50 vom Umlaufvermögen in das Finanzanlagevermögen umgegliedert. Die Umgliederung erfolgte aufgrund einer geänderten Zweckbestimmung. Die Wertpapiere werden nunmehr dauerhaft zur langfristigen Vermögensanlage gehalten.
Umlaufvermögen
Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgte zu durchschnittlichen Einstandspreisen bzw. zu Festwerten.
Die Anschaffungskosten wurden einzeln ermittelt.
Festwerte wurden für folgende Bestände angesetzt:
Verpackungsmaterial
Unfertige und Fertige Erzeugnisse
Die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte retrograd auf Basis der durchschnittlich zu erzielenden Verkaufspreise unter Berücksichtigung von Abschlägen für Erlösminderungen (Skonto und Provision) und Frachtkosten.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.
Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten dienen der Abgrenzung der periodengerechten Gewinnermittlung. Die Beträge haben Forderungscharakter.
Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen und ähnliche Verpflichtungen
Die Abfertigungsrückstellung wurde nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen auf Basis eines Rechnungszinssatzes von -0,44 % (Vorjahr: -0,60 %), ermittelt. Der Rechnungszinssatz wurde unter Berücksichtigung des zehnjährigen Durchschnittszinssatzes mit einer Restlaufzeit von fünfzehn Jahren in Höhe von 2,06 % (Vorjahr: 1,90 %) und einer durchschnittlichen Bezugserhöhung von 2,50 % (Vorjahr: 2,50 %) ermittelt. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter wurde berücksichtigt. Ein Fluktuationsabschlag wurde nicht berücksichtigt.
Sonstige Rückstellungen
In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Sämtliche Rückstellungen haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses beibehalten.
Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Allgemeine Angaben
Anlagevermögen
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind in folgendem Anlagenspiegel dargestellt:
| Anschaffungs-/Herstellungskosten | Abschreibungen kumuliert | Buchwert | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Zugänge | 01.01.2025 | Abschreibungen | Abgänge | 01.01.2025 | ||
| 31.12.2025 | Abgänge___ | 31.12.2025 | Zuschreibungen | 31.12.2025 | |||
| Anlagevermögen | |||||||
| Immaterielle | |||||||
| Vermögensgegenstände | |||||||
| Software | 122.224,32 | 0,00 | 57.261,28 | 22.215,78 | 0,00 | 64.963,04 | |
| 122.224,32 | 0,00 | 79.477,06 | 0,00 | 42.747,26 | |||
| Sachanlagen | |||||||
| Grundstücke und Bauten | 8.065.541,73 | 98.212,90 | 2.076.363,76 | 195.993,70 | 0,00 | 5.989.177,97 | |
| 8.163.754,63 | 0,00 | 2.272.357,46 | 0,00 | 5.891.397,17 | |||
| davon Grundwert | 2.270.614,54 | 0,00 | 0,01 | 0,00 | 0,00 | 2.270.614,53 | |
| 2.270.614,54 | 0,00 | 0,01 | 0,00 | 2.270.614,53 | |||
| Maschinen | 17.241.476,48 | 207.751,23 | 9.804.212,89 | 1.779.136,99 | 0,00 | 7.437.263,59 | |
| 17.449.227,71 | 0,00 | 11.583.349,88 | 0,00 | 5.865.877,83 | |||
| Betriebs- und | |||||||
| Geschäftsausstattung | 1.896.844,71 | 108.560,12 | 603.461,55 | 183.764,65 | 3.388,00 | 1.293.383,16 | |
| 2.002.016,83 | 3.388,00 | 783.838,20 | 0,00 | 1.218.178,63 | |||
| 27.203.862,92 | 414.524,25 | 12.484.038,20 | 2.158.895,34 | 3.388,00 | 14.719.824,72 | ||
| 27.614.999,17 | 3.388,00 | 14.639.545,54 | 0,00 | 12.975.453,63 | |||
| Finanzanlagen | |||||||
| Wertpapiere (Wertrechte) des | |||||||
| Anlagevermögens | 726,73 | 1.750.512,38 | -0,27 | 0,00 | 0,00 | 727,00 | |
| 1.751.239,11 | 0,00 | -0,27 | 0,00 | 1.751.239,38 | |||
| Summe Anlagenspiegel | 27.326.813,97 | 2.165.036,63 | 12.541.299,21 | 2.181.111,12 | 3.388,00 | 14.785.514,76 | |
| 29.488.462,60 | 3.388,00 | 14.719.022,33 | 0,00 | 14.769.440,27 | |||
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Grundwert
In der Position "Grundstücke und Bauten" sind Grundwerte in Höhe von EUR 2.270.614,53 (Vorjahr: EUR 2.270.614,53) enthalten.
Nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksame Erträge:
In den sonstigen Forderungen sind keine wesentlichen Erträge Abschlussstichtag zahlungswirksam werden: enthalten, die erst nach dem
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten betreffen im Wesentlichen im Geschäftsjahr geleistete Pachtvorauszahlungen für Folgeperioden.
Die Abgrenzung erfolgt entsprechend dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung.
Zum Bilanzstichtag beträgt der entsprechende aktive Rechnungsabgrenzungsposten EUR 350.973,60.
Latente Steuerschulden und Steueransprüche
Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze ermittelt, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Steuerbelastung oder -entlastung voraussichtlich Geltung haben werden.
Zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen folgende
Unterschiedsbeträge bzw. Steuerlatenzen:
| Buchwert | Latente Steuer | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| aktiv | passiv | aktiv | passiv | |||||
| UB | SIB ___ 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2024 | 31.12.2024 | Veränderung | |||
| Anlagevermögen | ||||||||
| Sachanlagen | ||||||||
| Grundstücke und Bauten | ||||||||
| Gebäude 2.678.456,30 | 1.983.327,42 | 0,00 | -159.879,64 | 0,00 | -166.110,67 | 6.231,03 | ||
| Maschinen | ||||||||
| Maschinen u. masch. Anlagen | ||||||||
| Säge 5.865.877,73 | 5.060.747,28 | 0,00 | -185.180,00 | 0,00 | -192.036,10 | 6.856,10 | ||
| Betriebs- und | ||||||||
| Geschäftsausstattung | ||||||||
| Fuhrpark 520.523,18 | 513.637,24 | 0,00 | -1.583,77 | 0,00 | 0,00 | -1.583,77 | ||
| Betriebsausstattung 666.478,91 | 349.395,37 | 0,00 | -72.929,21 | 0,00 | -63.878,45 | -9.050,76 | ||
| 1.187.002,09 | 863.032,61 | 0,00 | -74.512,98 | 0,00 | -63.878,45 | -10.634,53 | ||
| 9.731.336,12 | 7.907.107,31 | 0,00 | -419.572,62 | 0,00 | -422.025,22 | 2.452,60 | ||
| Rechnungsabgrenzungspos | ||||||||
| ten | ||||||||
| ARA Geldbeschaffungskosten | 0,00 30.009,81 | 6.902,26 | 0,00 | 8.452,19 | 0,00 | -1.549,93 | ||
| Eigenkapital | ||||||||
| Bilanzgewinn | ||||||||
| Verlustvorträge | 0,00 0,00 | 0,00 | 0,00 | 20.203,85 | 0,00 | -20.203,85 | ||
| Rückstellungen | ||||||||
| Rückstellungen für | ||||||||
| Abfertigungen | ||||||||
| Rückstellung für | ||||||||
| Abfertigungen 33.561,62 | 20.490,14 | 3.006,44 | 0,00 | 6.116,33 | 0,00 | -3.109,89 | ||
| Summe Latente Steuern 9.764.897,74 | 7.957.607,26 | 9.908,70 | -419.572,62 | 34.772,37 | -422.025,22 | -22.411,07 |
Zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen Unterschiedsbeträge bzw. Steuerlatenzen im Ausmaß von saldiert EUR 409.663,92. Da die passiven Latenzen überwiegen, wird in den Steuerrückstellungen ein Wert von EUR 409.663,92 gezeigt.
Eigenkapital
Das Stammkapital steht unverändert mit EUR 204.000,00 zu Buche.
Kapitalrücklagen
Die gebundene Kapitalrücklage resultiert aus einer Umgründung in den Vorjahren.
Gewinnrücklagen
Freie Rücklagen
Aufgrund der Gesetzesänderung im RAG 2014 ist die Bewertungsreserve aus Sonderabschreibungen in diesem Posten auszuweisen.
Investitionszuschüsse
| Aufgliederung Entwicklung während des Geschäftsjahres: | der Investitionszuschüsse nach den einzelnen | Posten des Anlagevermögens sowie | |
|---|---|---|---|
| Stand 01.01.2025 | Verbrauch Stand 31.12.2025 | ||
| Immaterielle Vermögensgegenstände | |||
| Software | |||
| Software | |||
| Landeszuschuss | 425,39 | 121,54 | 303,85 |
| AWS | 1.837,83 | 525,09 | 1.312,74 |
| 2.263,22 | 646,63 | 1.616,59 | |
| Sachanlagen | |||
| Grundstücke und Bauten | |||
| Lagerplatz | |||
| Landeszuschuss | 4.934,05 | 365,48 | 4.568,57 |
| AWS | 21.316,79 | 1.579,02 | 19.737,77 |
| 26.250,84 | 1.944,50 | 24.306,34 | |
| Gebäude | |||
| Landeszuschuss | 10.588,37 | 275,02 | 10.313,35 |
| AWS | 45.745,48 | 1.188,19 | 44.557,29 |
| Investitionsprämie (COVID-19) 7% | 30.515,94 | 1.411,73 | 29.104,21 |
| 86.849,79 | 2.874,94 | 83.974,85 | |
| Grundstückseinrichtungen | |||
| Investitionsprämie (COVID-19) 7% | 2.499,00 | 238,00 | 2.261,00 |
| Maschinen | 115.599,63 | 5.057,44 | 110.542,19 |
| Maschinen u. masch. Anlagen Säge | |||
| Landeszuschuss Investitionsprämie (COVID-19) 14% - | 36.541,30 | 10.038,40 | 26.502,90 |
| Ökologisierung | 485.123,11 | 113.910,93 | 371.212,18 |
| AWS | 157.871,21 | 43.369,39 | 114.501,82 |
| Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG | 135.876,39 | 19.410,91 | 116.465,48 |
| 815.412,01 | 186.729,63 | 628.682,38 | |
| Betriebs- und Geschäftsausstattung | |||
| Fuhrpark | |||
| Investitionsprämie (COVID-19) 14% - | |||
|---|---|---|---|
| Ökologisierung | 9.940,00 | 2.485,00 | 7.455,00 |
| KPC-Umweltförderung | 6.393,75 | 1.162,50 | 5.231,25 |
| Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG | 1.459,27 | 972,86 | 486,41 |
| 17.793,02 | 4.620,36 | 13.172,66 | |
| Betriebsausstattung | |||
| KPC-Umweltförderung | 7.875,00 | 450,00 | 7.425,00 |
| 25.668,02 | 5.070,36 | 20.597,66 | |
| 956.679,66 | 196.857,43 | 759.822,23 | |
| Summe Investitionszuschüsse | 958.942,88 | 197.504,06 | 761.438,82 |
Rückstellungen
Zusammensetzung und Entwicklung der Rückstellungen:
| Stand 01.01.2025 | Verwendung | Zuweisung Stand 31.12.2025 | ||
|---|---|---|---|---|
| Rückstellungen für | ||||
| Abfertigungen | ||||
| Rückstellung für Abfertigungen | 74.279,52 | 40.717,90 | 0,00 | 33.561,62 |
| Steuerrückstellungen | ||||
| Rückstellung für | ||||
| Körperschaftsteuer | 0,00 | 0,00 | 226.765,00 | 226.765,00 |
| Rst.f.latente Steuern § 198 (9) | ||||
| HGB | 387.252,85 | 0,00 | 22.411,07 | 409.663,92 |
| 387.252,85 | 0,00 | 249.176,07 | 636.428,92 | |
| sonstige Rückstellungen | ||||
| Sonstige Rückstellungen | 21.000,00 | 21.000,00 | 21.000,00 | 21.000,00 |
| Rückstellung für nicht konsum. | ||||
| Urlaube | 19.633,45 | 0,00 | 1.488,89 | 21.122,34 |
| 40.633,45 | 21.000,00 | 22.488,89 | 42.122,34 | |
| Summe Rückstellungen | 502.165,82 | 61.717,90 | 271.664,96 | 712.112,88 |
Verbindlichkeiten
Die Summe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR 538.750,00 (Vorjahr: EUR 767.375,00).
Die Summe der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt wurden, beträgt EUR 5.566.998,50 (Vorjahr: EUR 6.811.737,55). Die Art der dinglichen Sicherung besteht im Wesentlichen aus
Wechselbürgschaften und Hypotheken bzw. Sicherungsübereignungen.
Nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksame Aufwendungen:
In den sonstigen Verbindlichkeiten sind Aufwendungen in Höhe von EUR 320.554,19 (Vorjahr: EUR 165.694,33) enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden:
Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen
Zusammensetzung:
der folgenden
| des folgenden | fünf | |
|---|---|---|
| Geschäftsjahres | Geschäftsjahre | |
| EUR | EUR | |
| Verpflichtungen aus Mietverträgen | 54.229,40 | 271.147,00 |
| 54.229,40 | 271.147,00 |
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.
Aufgliederung der Umsatzerlöse
Die Aufgliederung der Umsatzerlöse unterbleibt gemäß § 240 UGB.
Personalaufwand
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
| 2025 | 2024 | |
|---|---|---|
| EUR | EUR | |
| Abfertigungszahlungen | 52.122,12 | 0,00 |
| Veränderung Abfertigungsrückstellung | -40.717,90 | -5.412,66 |
| Beiträge an Mitarbeitervorsorgekassen | 17.866,00 | 15.644,09 |
| Summe | 29.270,22 | 10.231,43 |
Aufwendungen für den Abschlussprüfer
Die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer betragen EUR 13.185,00 (Vorjahr: EUR 13.520,00) und betreffen ausschließlich Prüfungsleistungen.
Sonstige Angaben
Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft
Im Geschäftsjahr waren folgende Personen als Geschäftsführer tätig:
Entacher Gregor
Entacher Josef
Entacher Jakob
Die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung beliefen sich auf EUR 342.000,00 (Vorjahr:
EUR 330.000,00) und werden in den übrigen Aufwendungen ausgewiesen.
Der Betrag der für die Mitglieder der Geschäftsführung übernommenen Haftungen beläuft sich auf EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00).
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs 2025 beträgt 24 (Vorjahr: 24).
Es handelt sich zur Gänze um Arbeiter. Angestellte und Lehrlinge werden nicht beschäftigt.
Ergebnisverwendung
Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses:
Die Geschäftsführung schlägt vor den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.059.289,89 auf neue Rechnung vorzutragen.
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Die Gesellschaft ist nicht unmittelbar absatz- oder beschäftigungsseitig von den Ereignissen in der Ukraine und den Sanktionen gegen Russland betroffen.
Liquiditätsengpässe sind nicht zu erwarten. Es kam zu keinen wesentlichen Forderungsausfällen.
Die Geschäftsführung geht von einer gleichbleibenden Nachfrage und einer weiterhin positiven Entwicklung des Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2026 aus.
Aus aktueller Sicht bestehen nach wie vor keine wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung. Auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist die Fortführung des Unternehmens gewährleistet.
Großarl, am 21. September 2026
Unters
häfts führer
Geschäftsverlauf 2025 sowie wirtschaftliche Lage
A. Tätigkeitsbereich des Unternehmens
Rohstoff / Produkte / Märkte
Die Geschäftstätigkeit der Entacher GmbH umfasst die Erzeugung von Fichten- und Tannenschnittholz in verschieden Abmessungen, Qualitäten und Verarbeitungsstufen.
Das erzeugte Schnittholz wird hauptsächlich an Kunden in Italien, Deutschland und Osterreich verkauft. Es werden jedoch auch fernere Exportmärkte bedient. Der Exportanteil beträgt ca. 80%.
B. Geschäftsverlauf im Wirtschaftsjahr 2025
Entwicklung des Ergebnisses:
Die Produktionsmengen konnten 2025 gesteigert werden. Der Umsatz des Wirtschaftsjahres erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 17,3 %. Das Betriebsergebnis erhöhte sich auf TEUR 1.405.
Entwicklung der Aufwendungen
Die Aufwendungen für Material und sonstigen bezogene Leistungen erhöhten sich im Wirtschaftsjahr 2025 ebenfalls um 19,3 %.
Der Personalaufwand erhöhte sich 2025 um rd. 10,5 % verglichen mit dem Vorjahr. Dies wird mit Lohnsteigerungen begründet, die Anzahl der Beschäftigten ist unverändert.
Der sonstige betriebliche Aufwand weist einen Betrag von TEUR 3.850 aus. Dies entspricht einer Erhöhung von rd. 13,8 %, was im Wesentlichen aus den Steigerungen im Bereich Provisionen und Transportkosten resultiert.
Produktion
Die Produktion verlief weitgehend störungsfrei, es sind keine längeren Ausfallzeiten entstanden. Das Produktionsprogramm ist unverändert. Die Produktionsmengen waren stabil.
Investitionen
Die Anlagen sind stets auf dem neuestem Stand und werden bei Bedarf ausgetauscht. Es herrscht somit kein Investitionsrückstau.
Ertragslage
Die Ertragskraft der vergangenen Jahre hat sich auch in diesem Jahr fortgesetzt.
Finanzen
Neben der Investitionsfinanzierung wurde der Gewinn des laufenden, wie auch der, der vorangegangen Geschäftsjahre, zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung verwendet. Die Finanzierung des Unternehmens steht somit weiterhin auf einer gesicherten Basis.
B. Analyse mittels finanzieller Leistungsindikatoren
Anhand von einigen Kennzahlen, die zusammen das Informationspotential der Bilanz weitgehend ausschöpfen, wird eine Analyse des wirtschaftlichen Zustandes des Unternehmens durchgeführt. Obwohl die angeführten Sollwerte natürlich abhängig von der Branche, der Betriebsgröße, der Region und vielerlei anderer Einflüsse sind und daher jede für sich nicht überbewertet werden sollte, können sie im Konnex durchaus zu einer Bonitätsbeurteilung herangezogen werden.
Das EBIT wurde ausgehend vom Ergebnis vor Steuern unter Eliminierung aller Zinsenaufwendungen sowie ähnlicher Aufwendungen bezogen auf die Finanzierung ermittelt und entspricht im Wesentlichen dem Betriebserfolg. Die Vorjahresangaben wurden nachstehenden Erläuterungen angepasst.
Sachanlagenintensität
Die Sachanlagenintensität zeigt den Anteil des Sachanlagevermögens in Relation zum Gesamtkapital dar. Eine hohe Intensität lässt auf das Alter, Automatisierungsgrad und Fertigungstiefe des Unternehmens schließen.
| Intensität des Anlagevermögens in %: | 60,30 % | 63,80 % | |
|---|---|---|---|
| Berechnung: | Anlagevermögen x 100 | 14.769 x 100 | 14.786 x 100 |
| Gesamtvermögen | 24.492 | 23.174 |
Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote stellt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital dar. Sie ist ein Indikator für die Kapitalkraft und damit die Stabilität des Unternehmens. Sie sollte im Allgemeinen über 20% liegen, um ein "gesundes" Finanzierungsverhältnis und damit ausreichende Stabilität zu dokumentieren und sollte nach den geltenden Richtlinien des URG nicht unter 8 % liegen.
| Anteil des Eigenkapitals in %: | 58,08 % | 56,89 % | |
|---|---|---|---|
| Berechnung: | Eigenkapital x 100 | 14.225 x 100 | 13.184 x 100 |
| Gesamtkapital | 24.492 | 23.174 |
Eigenkapita lrentabilität
Die Eigenkapitalrentabilität gibt die Verzinsung des durchschnittlichen Eigenkapitals an.
| EBIT Eigenkapitalrentabilität = — | ||
|---|---|---|
| Eigenkapital | 11,8 % (VJ 5,1 %) |
EBITDA
Ergebnis vor Steuern vor dem Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände. Das EBITDA soll Abschreibungspolitik, Verschuldungsgrad und Steuereffekte (u.a. latente Steuern) ausschalten ermöglichen. und dadurch bessere Vergleiche in der Branche
EBITDA = EBIT + AbschreibungTEUR 3.747 (VJ TEUR 3.251)
C. Nicht finanzielle Leistungsindikatoren
Umwelt Es werden alle behördlich auferlegten Auflagen vollständig erfüllt.
Arbeitnehmerbelange
Der Personalstand der Mitarbeiter ist unverändert geblieben. Gesetzliche sowie freiwillige Bezugserhöhungen konnten auf Grund der weiterhin positiven Geschäftsentwicklung aus dem operativen Geschäft finanziert werden.
D. Die voraussichtliche Entwicklung und Risiken des Unternehmens
Das Geschäftsjahr 2026 entwickelt sich im Prinzip wie das Vorjahr. Stand heute ist die Auftragslage im Jahr 2026 gut. Eine genaue Prognose für die Folgejahre ist auf Grund vieler Unsicherheiten, die wir auf den Märkten vorfinden, nicht exakt möglich. Der Irankrieg hat Einfluss und die Auswirkungen sind noch nicht abschätzbar.
Aufgrund der erfolgreich durchgeführten Investitionen ist man jedoch gut gewappnet und kann flexibel auf Auftragsschwankungen reagieren.
Im Unternehmen bestehen keine über die branchenüblich hinausgehenden Risiken.
Für weitere Ausführungen wird auf die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang zum Jahresabschluss 31.12.2025 verwiesen.
E. Forschung und Entwicklung
Die Entacher GmbH arbeitet stets an Verbesserungen, wobei F&E im eigentlichen Sinn nicht betrieben wird.
F. Zweigniederlassungen
Zum Stichtag bestehen keine Zweiniederlassungen.
G. Verwendung von Finanzinstrumenten.
Finanzinstrumente wurden nicht verwendet.
Großarl, am 21. September 2026
Datum, Uhteschrften der-Geschäftsführer
KSWD AMMER DER STEUERBERATER D WIRTSCHAFTSPRÜFER
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)
Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018
Präambel und Allgemeines
(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“ genannt).
(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: für Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBI Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält. (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
I.TEIL
1. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): (2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
Erhält der
Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren
Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zähIt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.
(5) Vorstehende
Sachverständigentätigkeit.
Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei
(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.
(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches
Recht ist
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Anderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben, Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
3. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs-als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.
4. Berichterstattung und Kommunikation
(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Außerungen“) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Ubermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon - insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Ubermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS- VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.
(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. (2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Außerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Anderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Außerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
7. Haftung
(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind, Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
spätestens mit Erteilung des
(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit
ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Außerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.
(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.
8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. (3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist, (5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.
9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung")
(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.
(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.
(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des
Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.
11. Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. (2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.
(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.
12. Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine
Viertelstunde.
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
(6) Der Auftragnehmer
verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (7) bis (9):
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder
pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diälen, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den Nebenkosten.
(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä.
anzusehen.
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche
Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter
Rechnungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen
kann innerhalb von 4 Wochen
ab
Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (forlgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
13. Sonstiges
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen, Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 giit sinngemäß). Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.
(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).
(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der Unterlagen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. (3) Gerichtsstand ist - mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
I1. TEIL
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpfiichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt.
(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7
Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
Besprechungen zwischen den Beteiligten
2. wenn dem Zustandekommen vorangegangen sind oder des Vertrages keine oder ihren Beauftragten
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug
um Zug
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG;
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgeit nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:
(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies dem
Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.